BMF, Schreiben v. 11.10.2006, IV A 5 - S 7280a - 50/06
Bezug nehmend auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Folgendes mitgeteilt:
Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz sind in der Rechnung u.a. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers anzugeben. Der vollständige Name und die vollständige Anschrift sind der bürgerliche Name und die vollständige und richtige Anschrift.
Aus der Rechnung muss sich der umsatzsteuerrechtlich maßgebende Leistungsempfänger ergeben. Der Leistungsempfänger ist der Adressat der Abrechnung, auch wenn die Rechnung an einen Beauftragten des Leistungsempfängers adressiert ist.
Den Anforderungen von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist genügt, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnung der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen (§ 31 Abs. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV). Gemäß § 31 Abs. 3 UStDV können für die Angabe des Leistungsempfängers auch Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist.
Name und Anschrift des Leistungsempfängers müssen sich aus den in die Rechnung aufgenommenen Angaben leicht und eindeutig feststellen lassen. Die Angabe einer Steuernummer des Leistungsempfängers oder einer Auftragsnummer, ohne dass sich über diese Angaben und beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger über vorzuhaltende Unterlagen der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers ergeben, genügt diesen Anforderungen nicht. Angaben, die umfangreiche Ermittlungstätigkeiten der Finanzbehörden zur Identifizierung des Leistungsempfängers erfordern, gewährleisten keine leichte und eindeutige Feststellbarkeit. Hinzu kommt, dass die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers bis auf die in § 14a UStG geregelten Ausnahmen nicht verlangt werden kann.
Lässt sich der Leistungsempfänger nach diesen Maßgaben nicht leicht und eindeutig feststellen, kann unter Umständen davon auszugehen sein, dass über eine nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird und somit ein Fall des § 14c Abs. 2 UStG vorliegt. Ein Fall des unrichtigen Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 1 UStG liegt in diesen Fällen nicht vor.
Das BMF-Schreiben vom 28.3.2006, BStBl 2006 I S. 345, trifft inhaltlich keine Neuregelungen, sondern bekräftigt bereits geltende Grundsätze zur Angabe des Leistungsempfängers in der Rechnung. Aus diesem Grund kommt, anders als von Ihnen vorgeschlagen, keine Übergangsregelung in Betracht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
UStG § 14c;
UStDV § 31