FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 10.6.2014, VI 358 - S 7157 - 003 (Rz. 4)
Es ist gefragt worden, wer bei der Vermietung von Tankraum für die Lagerung von Mineralölprodukten unter die gesamtschuldnerische Haftung gem. § 13a Nr. 6 UStG fällt und ob die Vermietung von Tankraum an einen Umsatzsteuerlagerhalter unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG fällt. Das BMF hat hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendermaßen Stellung genommen:
Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a UStG ist derjenige, der ein Umsatzsteuerlager betreiben darf. Aus Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 28.1.2004 (BStBl 2004 I S. 242) ergibt sich, dass dies derjenige ist, der sich die Einrichtung und den Betrieb des Umsatzsteuerlagers von dem zuständigen Finanzamt bewilligen lässt.
Bei Tanklagerbetreibern, die Vermietungsumsätze mit diesen Lagern tätigen, kann es sich folglich um Lagerhalter im Sinne des UStG handeln, wenn dem Vermieter für den Betrieb des betreffenden Lagers eine Bewilligung des zuständigen Finanzamts erteilt wurde. Unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG kommt dann auch eine gesamtschuldnerische Haftung des Lagerhalters in Betracht. Hat sich der Mieter das Umsatzsteuerlager bewilligen lassen, ist dieser Lagerhalter. Der Vermieter eines Tanklagers wird alleine durch die Vermietungsleistung nicht zwangsläufig Lagerhalter eines Umsatzsteuerlagers, da dies stets einer Bewilligung durch die zuständige Finanzbehörde bedarf.
Die Vermietung von Tankraum an einen Lagerhalter durch einen Tanklagerbetreiber, der selbst nicht Lagerhalter ist, hängt nur mittelbar mit den eingelagerten Gegenständen zusammen und fällt daher nicht unter § 4 Nr. 4a UStG.
Unter die Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit nach § 4 Nr. 4a UStG befreiten Umsätzen fallen zwar in erster Linie Leistungen durch den Lagerhalter. Handelt es sich aber um Leistungen durch einen Unternehmer, der nicht Lagerhalter ist, kann es sich bei bestimmten Leistungen auch um steuerfreie Leistungen handeln. Diese werden unter Tz 17 des o.g. BMF-Schreibens näher erläutert. Leistungen, die der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung oder der Handelsgüte, der Vorbereitung des Vertriebs oder des Weiterkaufs dienen, sind auch steuerfrei, wenn sie nicht von einem Lagerhalter ausgeführt werden.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 4a
UStG § 13a Nr. 6