FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 16.10.2017, VI 358 - S 7179 - 129
Es ist gefragt worden, ob (Fach-)Autorenleistungen zur Erstellung von Lehrbriefen für ein Fernlehrinstitut, das die Lehrbriefe als Fernlehrmaterial für Fernunterricht i.S. des § 1 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz einsetzt, unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer fallen können.
Die Lieferungen von Lehr- und Lernmaterial dienen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck (Abschn. 4.21.4 Abs. 2 Satz 1 UStAE). Dabei beschreibt das Tatbestandsmerkmal „unmittelbar” die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks der Bildungseinrichtung eingesetzt werden müssen; es bezieht sich nicht auf den Inhalt der Leistungen als solche. D.h. es dienen nur solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die diesen nicht nur (mittelbar) ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken. Das trifft auf die Erbringung des Fernunterrichts durch das Fernlehrinstitut zu, nicht jedoch auf die Erstellung der dafür verwendeten Lehrbriefe.
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder fällt die bloße Erstellung von Lehrbriefen daher nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG.
Die Behandlung reiner Autorenleistung zur Erstellung von Lehrbriefen als umsatzsteuerpflichtig ist vergleichbar mit der Umsatzsteuerpflicht der Autorenleistung von „normalen” Lehrbüchern. Auch diese Autorenleistungen dienen mittelbar dem Schulunterricht, sind aber als Vorleistungen, die nicht unmittelbar den Unterricht bewirken, ebenfalls umsatzsteuerpflichtig.
Im Gegensatz dazu können Autorenleistungen selbständiger Lehrer gegenüber einer Schule dann gem. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn der Lehrer zu den Fernschülern Kontakt hat, z.B. auch die Hausaufgabenbetreuung im Rahmen eines Fernlehrgangs übernimmt oder bei Rückfragen der Studierenden zur Verfügung steht.
Zur Vermeidung steuerlicher Härten wird es für Leistungen der Autoren von Lehrbriefen, die bis zum 31.12.2017 an Bildungseinrichtungen i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa oder bb UStG erbracht werden, nicht beanstandet, wenn die bloße Erstellung von Lehrbriefen als umsatzsteuerfrei behandelt wird.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 21