OFD Erfurt, Verfügung v. 17.1.2001, S 7109 A - 02 - St 343

Für die Abgrenzung der Steuerbarkeit der unentgeltlichen Abgabe von Getränken und Genussmittel durch den Unternehmer an seine Arbeitnehmer ist entscheidend, ob die Waren zum Verzehr im Betrieb oder zum häuslichen Verzehr überlassen werden.

Gibt der Unternehmer die Waren zum Verzehr im Betrieb ab, handelt es sich bei den Getränken und Genussmitteln um nichtsteuerbare Aufmerksamkeiten (Abschnitt 12 Abs. 3 UStR).

Wendet der Unternehmer seinen Arbeitnehmern oder deren Angehörigen die Waren dagegen zum häuslichen Verzehr zu, so liegen nach § 3 Abs. 1 b Nr. 2 UStG steuerbare unentgeltliche Wertabgaben vor (Abschnitt 12 Abs. 13 UStR 2000).

Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe bestimmt sich nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG).

Aus Vereinfachungsgründen kann von den nach den lohnsteuerrechtlichen Regelungen inR 31 Abs. 2 sind 32 Abs. 2 LStR 2000 ermittelten Werten ausgegangen werden (Abschnitt 12 Abs. 13 Satz 4 UStR 2000). Der Freibetrag von 2.400 DM nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG bleibt bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage unberücksichtigt (Abschnitt 12 Abs. 8 Satz 4 UStR 2000).

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Haustrunk verweise ich zudem auf meine Verfügung OFD Erfurt vom 22.2.1999, S 7206 A – 03 – St 342.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 1b

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