LfSt Niedersachsen, Schreiben vom 16.12.2020, S 7107 – 3 – St 171
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) haben die Erziehungsberechtigten u.a. die Schüler für die Teilnahme am Unterricht zweckentsprechend auszustatten, nämlich insbesondere die Lernmittel zu beschaffen. Zu den Lernmitteln gehört neben Schulbüchern und Lernmaterialien (z.B. Taschenrechner und Zeichengeräte) auch der Beitrag für Kopien für Lernmittel, das sog. Kopiergeld. Hierbei handelt es sich um Fotokopien, die Schulbücher ergänzen sollen, die in mehreren Unterrichtsstunden eingesetzt werden und/oder die auch zu häuslicher Vor- und Nachbereitung benutzt werden und die somit „für die Hand” der Schüler bestimmt sind. Demgegenüber sind jene Fotokopien Lehrmittel und somit auf Kosten des Schulträgers bereitzustellen, die lediglich in einer Stunde (z.B. als Anschauungsmaterial) oder als Prüfungsaufgaben oder für Klassenarbeiten zur Verfügung gestellt werden. Der Einsatz von Kopien in der Schule richtet sich derzeit nach dem Gesamtvertrag 2019 bis 2022, den die Länder mit den Rechteinhabern (u.a. den Schulbuchverlagen und der VG WORT) geschlossen haben (http://www.schulbuchkopie.de/). Die Schulen dürfen danach kleine Teile eines Werks oder Werke geringen Umfangs kopieren.
Die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Kopiergelder ist unter der Rechtslage des § 2b UStG, also spätestens nach dem Auslaufen evtl. Optionen nach § 27 Abs. 22, 22a UStG ab dem Besteuerungszeitraum 2023, von besonderer Bedeutung. Denn danach sind nicht mehr wie bisher nach der Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG nur die ggf. in den einzelnen öffentlichen Schulen begründeten Betriebe gewerblicher Art zu besteuern.
Zur o.b. Thematik bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten:
Ein öffentlicher Schulträger, der das Kopiergeld nach § 71 Abs. 1 Satz 1 NSchG und somit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhebt, ist insoweit zwar im Rahmen der öffentlichen Gewalt i.S.d. § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG und damit grds. als Nichtunternehmer tätig; es ist aber die Einschränkung nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG im Fall größerer Wettbewerbsverzerrungen zu beachten. Betragen die Kopiergelder aus allen Schulen in der Trägerschaft eines Schulträgers mehr als 17.500,00 EUR pro Kalenderjahr (vgl. § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG), liegen jedoch nach § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vor, wenn die Tätigkeit bei einem privaten Unternehmer steuerfrei ohne Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG wäre.
Kopiergelder an öffentlichen Schulen sind daher nach der Rechtslage des § 2b UStG grds. steuerbar, sofern ihr Gesamtbetrag 17.500,00 EUR im Kalenderjahr übersteigt. Sie unterliegen aber nach § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht der Umsatzsteuer, sofern entsprechende Umsätze privater Bildungseinrichtungen unter den in Abschnitt 4.21.4 Abs. 2 UStAE genannten Voraussetzungen als Nebenleistung zur Bildungsleistung nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei wären. Im Übrigen sind die Kopiergelder steuerfrei nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG, sofern die Kopiervorlagen dem Bestand der Schulbücherei der jeweiligen Schule zuzuordnen sind.
Die bisherige Karteikarte S 7107 Karte 1 (Kontoll-Nr. 1413) ist auszusondern.
Normenkette
UStG § 2b