Kommentar
Bei dem Verfahren ging es um die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Umsätze eines Betreibers von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (z.B. Geldspielgeräte in Gaststätten).
Die Funktionsweise dieser Geldspielautomaten ist gesetzlich vorgeschrieben. So muß z.B. sichergestellt sein, daß das für die Gewinnauszahlung vorhandene Münzstapelrohr mit Geldmünzen immer vollständig aufgefüllt ist. Über dieses Geld kann der Aufsteller beim Öffnen des Automaten nicht verfügen, sondern nur den Inhalt der Kasse entnehmen. Die Automaten müssen so eingestellt sein, daß mindestens 60 % der von den Spielern eingeworfenen Geldstücke als Gewinne ausgezahlt werden, während der Rest von etwa 40 % in der Automatenkasse verbleibt.
Fraglich war, ob die bis zu dem EuGH-Urteil vertretene Verwaltungsauffassung, als Besteuerungsgrundlage sei der zu dem jeweiligen Spiel berechtigte Geldeinsatz anzusetzen, zutreffend sei, oder die Besteuerungsgrundlage nur das sein könne, was der Automatenaufsteller letztlich der Kasse entnehmen könne.
Der EuGH hat entschieden, daß die Bemessungsgrundlage nur der Teil der Geldspieleinsätze ist, über die der Betreiber selbst verfügen kann. Dies bedeutet, daß nur der sogenannten Kasseninhalt die Bemessungsgrundlage bildet.
Als Reaktion auf das Urteil ist mit BMF-Schreiben vom 5.7.1994 (BStBl. I 1994, 465) geregelt worden, daß die Grundsätze des EuGH-Urteils auf alle nicht bestandskräftigen Steuerfälle anzuwenden sind. Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der Kasseninhalt (abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer). Der Kasseninhalt mittels Zählwerk zu ermitteln.
Damit entfiel die Regelung, bei älteren Geldspielgeräten ohne Zählwerk das Entgelt in der Weise zu ermitteln, daß der Kasseninhalt ab dem 1.7.1991 mit dem Faktor 2 und ab dem 1.1.1993 mit dem Faktor 2,5 zu multiplizieren und aus diesem Betrag die Umsatzsteuer herauszurechnen war.
Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen ein BFH-Urteil in dieser Sache nicht zur Entscheidung angenommen. Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 21.3.1996 – XI R 36/95 – entschieden, daß das Geldspielurteil des EuGH keine Rückwirkung auf bereits bestandskräftige Fälle hat. Damit bleibt es bei der Entscheidung des BFH (vgl. UVR 1997, 137.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 05.05.1994, C-38/93