2.1 Steuerbarkeit oder Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsführungsleistungen
Sowohl nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung als auch nach der derzeitigen Verwaltungsauffassung kann ein Gesellschafter an Personengesellschaften Leistungen erbringen, die ihren Grund in einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis haben. Derartige Leistungen sind als sog. Gesellschafterbeiträge nicht steuerbar und unterliegen somit nicht der Umsatzsteuer. Der EuGH hat grundsätzlich bestätigt, dass die unentgeltliche Ausführung von Leistungen gegenüber der Gesellschaft nicht zu einer umsatzsteuerrechtlich relevanten Tätigkeit führen muss. Nicht umsatzsteuerbar sind auch Leistungen, die ein Gesellschafter nicht selbstständig (als Arbeitnehmer bzw. als Nichtunternehmer) an eine Personen- oder Kapitalgesellschaft erbringt.
Andererseits können die Gesellschafter an ihre Gesellschaft aber auch Leistungen erbringen, die auf einem gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnis beruhen. Derartige – steuerbare – Leistungen unterliegen beim – als Unternehmer selbstständig tätigen – Gesellschafter der Umsatzsteuer zum allgemeinen Steuersatz von 19 %. Andererseits kann der unternehmerisch tätige Gesellschafter aus Eingangsleistungen (Aufwendungen) im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinen steuerpflichtigen Leistungen an die Gesellschaft unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies gilt insbesondere für vom Gesellschafter selbst angeschaffte Pkw, die er (auch) für Zwecke der Gesellschaft verwendet.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Leistungen der Gesellschaft, die der Gesellschafter vertritt, gegenüber Dritten unter eine Steuerbefreiung fallen. Deshalb ist z. B. die für Finanzdienstleistungen eines Kreditinstituts mögliche Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG oder die für Versicherungsleistungen mögliche Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 UStG nicht auf Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft anwendbar.
2.2 Voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Gesellschaften
Voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Personen- und Kapitalgesellschaften können die ihnen von ihren Gesellschaftern für deren im Leistungsaustausch erbrachte Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen. Sie werden somit durch die Steuerbarkeit dieser Leistungen nicht weiter belastet.
Voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Gesellschaften können insoweit auch Außenprüfungen der Finanzämter gelassen entgegensehen. Sollten nämlich bisher beim Gesellschafter als nicht umsatzsteuerbar behandelte Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen vom Finanzamt als steuerbar und steuerpflichtig beurteilt werden, können die Gesellschafter hierfür i. a. R. nachträglich ihrer Gesellschaft Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen. Diese Umsatzsteuer kann die Gesellschaft mit Rechnungseingang als Vorsteuer abziehen. Hier könnten beim Gesellschafter allenfalls Zinsen nach § 233a AO anfallen. Es ist jedoch zu prüfen, ob eine Verzinsung in Fällen, in denen dem Fiskus kein Zinsnachteil entstanden ist bzw. der Unternehmer keinen Liquiditätsvorteil erlangt hat, nicht sachlich unbillig ist.
Wenn Gesellschafter von voll zum Vorsteuerabzug berechtigten Gesellschaften der unzutreffenden Auffassung waren, ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die Gesellschaft seien steuerbar und steuerpflichtig gewesen, schulden sie die in Rechnungen an die Gesellschaft zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer zunächst nach § 14c Abs. 2 UStG.
Die Gesellschafter können diese Rechnungen jedoch berichtigen (den unberechtigten Umsatzsteuerausweis gegenüber der Gesellschaft für ungültig erklären), sobald die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, sobald die Gesellschaft den ehemals – zu Unrecht – in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen storniert und an das Finanzamt zurückgezahlt hat.
2.3 Insgesamt oder teilweise vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Gesellschaften
Personen- und Kapitalgesellschaften, die insbesondere wegen der Ausführung steuerfreier Umsätze i. S. d. § 4 Nr. 8 ff. UStG vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG insgesamt oder nach § 15 Abs. 4 UStG teilweise ausgeschlossen sind, werden durch die ihnen von ihren Gesellschaftern für deren Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen in Rechnung gestellten – zusätzlichen – Umsatzsteuerbeträge wirtschaftlich belastet.
Dies gilt z. B. für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen, Bauträger, Versicherungsgesellschaften, Wohnungsvermietungsunternehmen, Krankenhäuser, Sanatorien, Altenheime und sonstige Unternehmen im Gesundheitswesen, die als Gesellschaften betrieben werden. Ganz oder teilweise vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Gesellschaften werden deshalb kein Interesse daran haben, dass ihre Gesellschafter ihnen Umsatzsteuer in Rechnung stellen (müssen), die s...