Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben für bestimmte Leistungen infolge der Covid-19-Pandemie temporäre Steuersatzermäßigungen eingeführt:
Belgien
In der Zeit v. 4.5.2020 bis 31.12.2022 (vorher bis 30.6.2022) gilt der ermäßigte Steuersatz von 6% (anstelle von 21 %) für Inlandslieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe folgender Produkte
- Gesichtsmasken, die unter die folgenden Codes der Kombinierten Nomenklatur (CN) fallen;
- Artikel, die für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke verwendet werden und nicht für den Einzelhandel bestimmt sind (4818 90 10 00);
- andere Papierartikel (4818 90 90 00);
- andere konfektionierte Textilwaren - Vlies (6307 90 98 10);
- andere handgefertigte Textilwaren - handgefertigt (6307 90 98 91);
- andere konfektionierte Textilwaren (6307 90 98 99);
- Atemgeräte und Gasmasken (ausgenommen Teile davon) zur Verwendung in Zivilflugzeugen (9020 00 00 10) und
- hydroalkoholische Gele (2207 20 00, 3808 94 10, 3808 94 20 und 3808 94 90).
- In der Zeit v. 8.6.2020 bis 31.12.2020 gilt für Restaurantdienstleistungen und Catering ein 21% auf 6% herabgesetzter Steuersatz.
Bis 31.12.2021 (vorher 30.4.2021) gilt eine Einfuhrbefreiung für Einfuhren medizinischer Güter zur Bekämpfung von Covid-19. Diese überlagert die temporäre Steuersatzermäßigung für Atemschutzmasken und hydroalkoholische Gele (hier ist eine verlängerung der Maßnahme bis 31.12.2022 geplant).
Bulgarien
Ermäßigter Steuersatz von 5% für Restaurant- und Cateringdienstleistungen ab dem 1.6.2020 bis 31.12.2021 und danach ermäßigter Steuersatz von 9 %. Am 11.8.2020 wurde der Anwendungsbereich dieser temporären Steuersatzermäßigung ausgeweitet auf Lieferungen von Bier und Wein als Teil von Restaurant- und Catering-Dienstleistungen, die Nutzungsüberlassung bestimmter Sporteinrichtungen sowie Dienstleistungen von Reiseveranstaltern, einschließlich der Organisation von Ausflügen durch Reiseveranstalter und Reisebüros mit gelegentlichem Transport. Der ermäßigte Steuersatz von 9 % sollte ursprünglich bis 31.12.2023 gelten. Die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes von 9 % für Reiseveranstalterleistungen und die Nutzung von Sportanlagen wurde bis zum 30.6.2024 verlängert.
Lebensmittel zum Mitnehmen (take away), die von Restaurants bereitgestellt werden, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 9%, der vorübergehend für den Zeitraum vom 1.12.2020 bis zum 31.12.2024 gilt. Die Begrenzung bis 31.12.2024 gilt auch für Restaurantdienstleistungen.
Ab dem 1.7.2020 gilt der ermäßigte Steuersatz von 9 % für Bücher und bestimmte andere Veröffentlichungen sowie für Lieferungen anderer Waren und Dienstleistungen. Der ermäßigte Steuersatz von 9 % gilt für Lieferungen folgender Artikel: Lehrbücher, kognitive Bücher und Lernsets, Notenausgaben Bücher (sowohl auf physischem Träger als auch elektronisch bereitgestellt), einschließlich Hörbüchern, Bücher mit Abbildungen zum Zeichnen oder Färben, die sich von Veröffentlichungen unterscheiden, die ganz oder überwiegend für Werbezwecke bestimmt sind, und die sich von Veröffentlichungen unterscheiden, die ganz oder überwiegend aus Videoinhalten oder Audio-Musikinhalten bestehen. Die Steuersatzermäßigung gilt nicht für folgende Waren, für die daher der Normalsteuersatz von 20 % gilt: Papiermaterialien ohne Inhalt (z. B. Notizbücher), Plakate, Flugblätter, antike Bücher, Brettspiele, Rätsel. Ab 1.1.2023 gilt der ermäßigte Steuersatz von 9 % auch für Zeitungen und Zeitschriften.
Der in Bulgarien seit 2020 geltende ermäßigte Steuersatz von 9 % und erstreckt sich auf folgende Leistungen:
- Restaurant- und Cateringdienste (nunmehr befristet bis 31.12.2024);
- Dienstleistungen von Reiseveranstaltern, einschließlich der Organisation von Ausflügen durch Reiseveranstalter und Reisebüros mit gelegentlicher Beförderung (nunmehr befristet bis 30.6.2024);
- Bücher und einige andere Veröffentlichungen;
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Sportanlagen (nunmehr befristet bis 30.6.2024) sowie
- für Babys und Kleinkinder geeignete Lebensmittel sowie Babywindeln und ähnliche Babyhygieneprodukte (aufgeführt in einer Liste in Anlage 4 zum BG-MwStG).
Unterkunftsleistungen in Hotels und anderen ähnlichen Einrichtungen unterliegen in Bulgarien ebenfalls dem Steuersatz von 9 %, aber dieser Satz wird dauerhaft angewendet, d.h. nicht als vorübergehende Maßnahme in Bezug auf die COVID-19-Pandemie.
Im Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2022 gilt ein Nullsteuersatz für Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben von COVID-19-Impfstoffen, sowie von Medizinprodukten für die In-vitro-Diagnostik von COVID-19 und für Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit diesen Produkten stehen. Dementsprechend kann der Nullsteuersatz auf die Bereitstellung von PCR-, Antigen- und Antikörpertests (IgG/IgM/IgA) angewendet werden. Der Nullsteuersatz gilt jedoch nicht, wenn ein In-vitro-Diagnostikum nicht nur zum Nachweis und zur Diagnose von COVID-19 oder zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus bestimmt ist, sondern auch für oder ausschließlic...