Leitsatz
Trägt im Rahmen einer Warenlieferung mit "0 %-Finanzierung" der liefernde Unternehmer die Kosten der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Dritten (Kreditinstitut) in der Weise, dass das Kreditinstitut im Rahmen der Auszahlung an den Unternehmer vom Darlehensbetrag die Zinsen einbehält und der Kunde in Raten den Kaufpreis an das Kreditinstitut zahlt, mindern die einbehaltenen Zinsen das Entgelt der Warenlieferung des Unternehmers an den Kunden auch dann nicht, wenn der Unternehmer in der Rechnung gegenüber dem Kunden angibt, er gewähre ihm einen Nachlass in Höhe der Zinsen.
Normenkette
§ 10 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 UStG a.F., Art. 73 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)
Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bietet im Rahmen von Warenverkäufen eine sog. 0 %-Finanzierung an, bei der die Kunden trotz Ratenzahlung insgesamt nur den Kaufpreis der Waren, den sie auch bei einer sofortigen Barzahlung entrichtet hätten, zahlen müssen. Grundlage dieses Angebots ist ein Rahmenvertrag zwischen der Muttergesellschaft der Klägerin und einer Bank. Die Darlehensverträge werden unmittelbar zwischen den Darlehensnehmern (Kunden) und der Bank geschlossen. Bei einer "0 %-Finanzierung" ist hierfür eine "Subvention" an die Bank zu zahlen.
Die Kaufverträge der Klägerin mit ihren Kunden mit einer "0 %-Finanzierung" wurden zum Barzahlungsbetrag (Kaufpreis) abgeschlossen. Zusätzlich enthielt die Rechnung u.a. den Hinweis auf die Zahlungsart "Finanzkauf – 0 %" sowie folgenden Passus: "Als Nachlass gewähren wir die seitens der finanzierenden Bank erhobenen Zinsen. Diese belaufen sich auf … EUR. Vereinbarungsgemäß zahlen wir den als Nachlass gewährten Betrag direkt an die finanzierende Bank. Ein Anspruch auf Barauszahlung des Nachlasses besteht nicht."
In den Abrechnungen zwischen der Bank und den Kunden wurden der Gesamtkaufpreis als Darlehensbetrag und der Jahreszins mit "eff. 0,00 %" angegeben. Die Bank zahlte die jeweilige Darlehensvaluta gekürzt um die Subvention an die Klägerin aus.
Die Klägerin kürzte in einer berichtigten USt-Jahreserklärung für das Streitjahr (2015) die Bemessungsgrundlage der Warenlieferungen um die Subventionen. Das FA setzte die USt für das Streitjahr später jedoch wieder unter Berücksichtigung der ungekürzten Bemessungsgrundlage fest. Der Einspruch blieb erfolglos.
Die Vorinstanz (Hessisches FG, Urteil vom 12.2.2019, 1 K 384/17, Haufe-Index 13385628, EFG 2019, 1560) wies die Klage ab. Die Bemessungsgrundlage der Warenverkäufe im Zusammenhang mit "0 %-Finanzierungen" sei nicht um die "Subventionen" zu mindern.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen als unbegründet zurück
Hinweis
Unternehmer bieten teilweise zur Verkaufsförderung eine sog. "0 %-Finanzierung" an.
1. Diese kann dadurch erfolgen, dass der Kunde die Gegenleistung vereinbarungsgemäß nur ratenweise an den leistenden Unternehmer zahlen muss und zahlt (s. zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung dieses Vorgangs Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 1.7.2021, C-324/20, FA B ./. X-Beteiligungsgesellschaft mbH, ECLI:EU:C:2021:532, sowie die Revisionsverfahren beim BFH mit den Az. V R 16/19, XI R 27/20 und XI R 28/20).
2. Alternativ kann der leistende Unternehmer aber auch eine Bank einschalten, die dem Kunden einen vom leistenden Unternehmer vermittelten (umsatzsteuerfreien) 0 %-Kredit gewährt, dafür (nur) vom leistenden Unternehmer ein Entgelt (z.B. Zinsen) erhält und den Differenzbetrag (Darlehensbetrag = Kaufpreis ./. Entgelt/Zinsen) an den leistenden Unternehmer sofort auszahlt. Dem leistenden Unternehmer wird dadurch u. a. schneller Liquidität zugeführt. Außerdem wird er u.a. vom Kunden-Inkasso entlastet.
3. Führt das Vorgehen gemäß der Variante 2 dazu, dass – anders als nach der Variante 1 – die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des leistenden Unternehmers an den Kunden um das vom leistenden Unternehmer an die Bank zu zahlendem Entgelt verringert wird? Kann ein anderes Ergebnis etwa dadurch erreicht werden, dass der Unternehmer in der Rechnung an den Kunden angibt, er gewähre ihm einen Rabatt in entsprechender Höhe? Die Antwort des BFH darauf lautet nein, weil das dem Rabatt zugrunde liegende Rechtsverhältnis nicht der Kaufvertrag, sondern der Darlehensvertrag ist. Oder anders gesagt: Der Kunde erhält den angeblichen Rabatt nicht, weil er etwas gekauft hat, sondern weil er die 0 %-Finanzierung in Anspruch nimmt. Effektiv zahlen muss er weiter den vollen Kaufpreis. Und der leistende Unternehmer erhält auch den vollen Kaufpreis; dieser wird nur teilweise mit der Entgeltforderung der Bank gegen den leistenden Unternehmer verrechnet.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.2.2021 – XI R 15/19