OFD Frankfurt, Verfügung v. 3.4.2007, S 7210 A - 21 - St 112

Grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Steuersatzanhebung zum 1.1.2007 regelt das BMF-Schreiben vom 11.8.2006, IV A 5 – S 7210 – 23/06, BStBl 2006 I S. 477.

Die Kriterien, nach denen sich das Vorliegen einer Teilleistung beurteilt, ergeben sich aus § 13 Abs. 1 UStG sowie aus Abschn. 180 UStR. Teilleistungen setzen danach voraus, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird.

Zu einzelnen Fragen, die sich zu diesen Kriterien ergeben haben, wird wie folgt Stellung genommen:

 

1. Auswirkungen auf den Verkauf von Dauer- bzw. Jahreskarten

Sportvereine geben Dauer- bzw. Jahreskarten heraus, die für einen gewissen Spielzeitraum (z.B. 1.7. bis 30.6. eines Jahres) die Eintrittsberechtigung für Heimspiele des Vereins beinhalten.

Das Entgelt ist im Voraus zu entrichten, unabhängig davon, wie viele Spiele der Erwerber der Karte tatsächlich besucht.

1.1 Die Anzahl der Heimspiele steht im Erwerbszeitpunkt nicht fest

Die Überlassung der Eintrittskarte stellt eine Dauerleistung dar, die mit Ablauf des Berechtigungszeitraums erbracht wird. Der Umsatz wird jeweils erst mit Ablauf der Spielsaison ausgeführt.

Die Umsätze mit Dauerkarten für eine über den Jahreswechsel hinaus reichende Saison unterliegen daher – vorbehaltlich der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG – dem ab 1.1.2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 %.

Die Annahme von Teilleistungen scheidet für diese Sachverhalte mangels konkreter Zuordnungsmöglichkeiten des Entgelts aus.

1.2 Die Anzahl der Heimspiele steht im Erwerbszeitpunkt fest

Die Überlassung solcher Dauerkarten stellt ebenfalls eine Dauerleistung dar, die mit Ablauf des Berechtigungszeitraums erbracht wird.

Liegen jedoch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 3 UStG vor, kann diese Dauerleistung in Teilleistungen erbracht werden, soweit gesonderte Entgeltsvereinbarungen für die einzelnen Teilleistungen vor dem 1.1.2007 getroffen wurden.

Demnach ist für den Teil des Entgelts, der auf Spiele des Jahres 2006 entfällt, der Steuersatz von 16 % und für den Teil des Entgelts, der auf Spiele des Jahres 2007 entfällt, der Steuersatz von 19 % maßgeblich.

Eine Vereinbarung eines kürzeren Abrechnungszeitraums ist auch gegeben, wenn vor dem 1.1.2007 eine Rechnung erteilt wurde, in der das Entgelt oder der Preis für diesen Abrechnungszeitraum angegeben ist (z.B. für Teilleistungen bis zum 31.12.2006 und ab dem 1.1.2007). Die Aufteilung des Entgeltes auf die einzelnen Teilleistungen hat hierbei linear anhand der Anzahl der stattfindenden Spiele zu erfolgen.

1.3 Weitere Leistungen im Zusammenhang mit einer Dauerkarte

Mit dem Erwerb der Dauerkarte können weitere Leistungen verbunden sein, z.B. Preisnachlässe für weitere Veranstaltungen oder ein bevorzugter bzw. vergünstigter Verkauf weiterer Eintrittskarten.

Diese Zusatzleistungen sind unselbstständige Nebenleistungen, die das Schicksal der oben genannten Hauptleistungen teilen, da sie aus Sicht des Leistungsempfängers wirtschaftlich betrachtet nicht wesentlich ins Gewicht fallen.

 

2. Auswirkungen auf die Erstattung von Pfandbeiträgen

Erstattet der Unternehmer den für zurückgegebenes Leergut gezahlten Pfandbeitrag, handelt es sich um eine Entgeltsminderung.

Die geschuldete Umsatzsteuer hat der Unternehmer nach § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen.

Zur Vermeidung von Schwierigkeiten ist es aus Vereinfachungsgründen gestattet – soweit die zugrunde liegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen – die Umsatzsteuer für vom Unternehmer im Zeitraum vom 1.1 bis 31.3.2007 erstattete Pfandbeträge nach dem bis 31.12.2006 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 % und bei der Erstattung von Pfandbeträgen nach dem 31.3.2007 nach dem ab 1.1.2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % zu berichtigen.

Hierbei wird von einem durchschnittlichen Umschlagszeitraum von drei Monaten ausgegangen. Bei kürzeren oder längeren Umschlagszeiträumen ist der Zeitraum zu Beginn des Jahres, in dem die Entgeltsminderungen noch mit dem Steuersatz von 16 % zu berücksichtigen sind, entsprechend zu kürzen oder zu verlängern.

Der durchschnittliche Umschlagszeitraum ist in diesen Fällen im Benehmen zwischen Unternehmer und FA zu ermitteln. Dieser Zeitraum sollte sich aus entsprechenden objektiven Unterlagen ergeben (z.B. betriebliche Abrechnungen) oder zumindest schlüssig nachvollziehbar sein.

Es bleibt den Unternehmern jedoch unbenommen, von dieser Vereinfachungsregel keinen Gebrauch zu machen, sondern durch geeignete Maßnahmen im Einzelfall nachzuweisen, dass das zurückgegebene Leergut beim Verkauf mit 19 % Umsatzsteuer belastet war.

Für den Bereich des Getränkegroßhandels ist es nicht zu beanstanden, wenn die Umsatzsteuer ab dem 1.1.2007 mit dem dann aktuellen Steuersatz berichtigt wird. In diesen Fällen hat jedoch eine korrespondierende Vorsteuerkorrektur beim Abnehmer zu erfolgen.

 

3. Behandlung der von Krankenkassen gezahlten Vergütungspauschalen

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