Leitsatz
Der Verkauf eines Ferienmagazins, das in erster Linie dazu dient, eine Region im Allgemeinen und dort befindliche touristische Ziele positiv darzustellen und das nach den Wünschen der vorgestellten Anzeigenkunden gestaltet wird, unterliegt dem Regelsteuersatz. Darüber hinaus stellen Zahlungen eines Zweckverbands an den Herausgeber eines solchen Ferienmagazins ein Entgelt für einen Leistungsaustausch dar, wenn im Vorfeld über die Verwendung der Gelder detailliert Rechenschaft abzulegen ist und die Zahlungen auf einzelne Artikel aufgeteilt werden.
Sachverhalt
Der Kläger ist Herausgeber einer als Ferienmagazin bezeichneten Broschüre. In der Zeitschrift werden durch redaktionell bearbeitete Artikel eine touristische Region im Allgemeinen und besondere Ausflugsziele, Sehenswürdigkeiten, Gasthöfe und Übernachtungsmöglichkeiten präsentiert. Die Beiträge enden mit den Kontaktdaten des jeweiligen Anbieters. Der Kläger erzielt den Großteil seiner Einnahmen durch den entgeltlichen Verkauf dieser Anzeigen. Darüber hinaus verkauft er das Ferienmagazin an Anbieter touristischer Leistungen, welche die Broschüren unentgeltlich an Interessenten abgeben. Der Kläger führte für die Verkäufe Umsatzsteuer nach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz ab. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der Verkauf eines Werbedrucks vorliege, der dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sei. Darüber hinaus beanstandete die Betriebsprüfung die Qualifikation von Zahlungen eines Zweckverbandes an den Kläger als nicht steuerbaren Zuschuss. Gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Ob eine dem Regelsteuersatz unterliegende, Werbezwecken dienende Veröffentlichung vorliegt, ist nach der Art der Aufmachung, dem Inhalt und dem Herausgabezweck des Druckerzeugnisses zu bestimmen. Nach Ansicht des Gerichts war es Ziel des Magazins, an Touristen gerichtete Leistungen nach den Wünschen der Anzeigekunden vorzustellen. Diese Qualifikation wird nicht dadurch beeinflusst, dass versucht wurde, den Eindruck eines journalistischen Beitrags zu erwecken. Der Werbecharakter wird zudem durch die kostenlose Abgabe an Interessierte unterstrichen. Aus diesem Grund scheide die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes aus. Auch hinsichtlich der Qualifikation der Zahlungen des Zweckverbandes folgte das Gericht der Betriebsprüfung. Der Kläger war verpflichtet, die Verwendung der Zahlungen im Einzelnen nachzuweisen und teilte die Summe auf einzelne Beiträge auf. Daher stellen die Zahlungen ein Entgelt für einen Leistungsaustausch und keinen nicht steuerbaren Zuschuss zur allgemeinen Förderung der Tätigkeit des Klägers dar.
Hinweis
Ob Lieferungen und Leistungen dem umsatzsteuerlichen Regelsatz unterliegen, oder ermäßigt besteuert werden, ist eine in Betriebsprüfungen immer wieder aufkommende Streitfrage. Steuerpflichtige sollten diese Thematik bei der Ausstellung von Rechnungen genau prüfen. Wird wie im Streitfall eine zu niedrige Steuer ausgewiesen, schuldet der leistende Unternehmer die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer. Diese ist aus dem insgesamt entrichteten Bruttobetrag herauszurechnen. Zusätzlich können Zinsansprüche des Fiskus entstehen.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2011, 5 K 5278/08