Das BMF hat am 18.4.2013 die deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA im Bereich der Steuern und Einkommen und Vermögen vorgestellt, aktuell gilt die Fassung vom 22.8.2013.
Das deutsche Abkommensnetz umfasst im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen derzeit 91DBA, die im Verhältnis zu 97 Staaten anwendbar sind (Stand: 1. Januar 2019). Ungeachtet des Einflusses der Abkommensmuster der OECD und der Vereinten Nationen werden DBA individuell in einem intensiven Verhandlungsprozess zwischen Vertragsstaaten mit jeweils eigener DBA-Politik und Rechtstradition ausgehandelt. Vor diesem Hintergrund der BEPS-Arbeiten und der sonstigen Entwicklungen erfolgte ohne Veröffentlichung einer überarbeiteten neuen Verhandlungsgrundlage in neueren Abkommen eine Änderung der nationalen Abkommenspolitik in nachfolgenden Bereichen.
Präambel
Bereits in Titel und Präambel wird deutlich, dass Zweck des Abkommens neben der Vermeidung der Doppelbesteuerung auch die Verhinderung der Steuerverkürzung bzw. die Vermeidung von Nichtbesteuerungen ist und eine wirksame und zutreffende Steuererhebung gewährleistet werden soll.
Missbrauchsvermeidung
Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten DBA Nutzung z. B. durch treaty shopping-Gestaltungen werden in den DBA neue Missbrauchsvermeidungsregelungen aufgenommen.
Definition der Betriebsstätte
Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Betriebstättenbesteuerung sollen nicht mehr möglich sein.
3.1 Neuregelung des Betriebsstättenbegriffs
Das ab 2018in Kraft getretene DBA Australien vom 12.11.2015 enthält als erstes deutsches DBA die wesentlichen Elemente der Neufassung des Art. 5 OECD-MA, die punktuell sicherstellen sollen, dass gewisse Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Betriebstättenbesteuerung nicht mehr möglich sind.
3.1.1 Vorbereitende Tätigkeiten/Hilfstätigkeiten (Ausnahmekatalog)
Tätigkeiten, welche zuvor als Ausnahmetatbestände galten, müssen ausnahmslos vorbereitender Art sein oder Hilfstätigkeiten darstellen. Beispiele sind vor allem Warenlager beim Auftragsfertiger oder Informationsbüros bei Einkaufsgesellschaften.
3.1.2 Anti-Fragmentierungsregelungen
Die Verteilung von Geschäftstätigkeiten auf verschiedene, einander nahestehende Gesellschaften (so, dass jede Gesellschaft nur vorbereitende oder Hilfstätigkeiten erbringt) umgeht nicht den Status einer Betriebsstätte. Die Vorschrift soll verhindern, dass eng verbundene Unternehmen die Ausnahmebestimmungen des Absatzes 4 (Hilfs-/Nebentätigkeit) missbrauchen, indem sie einen Geschäftsbetrieb in der Weise fragmentieren, dass die einzelnen Funktionen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. Bei sog. "cohesive business activity" erfolgt eine Gesamtbetrachtung . Deshalb ist Absatz 4 nicht anwendbar, wenn das Unternehmen oder ein eng verbundenes Unternehmen in dem Vertragsstaat über eine Betriebsstätte verfügt oder die in dem Vertragsstaat von beiden Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten zusammengenommen weder vorbereitender Art sind noch eine Hilfstätigkeit darstellen und die Tätigkeiten sich jeweils ergänzen und Teil eines zusammengehörenden Geschäftsbetriebs sind. Entsprechendes gilt bei der Verteilung von Bauaufträgen / Teilen von Bauaufträgen an verbundene Unternehmen, um die Bau- und Montagefrist (i. d. R. von 12 Monaten) zu umgehen. Es soll verhindert werden, dass eng verbundene Unternehmen das Überschreiten der zeitlichen Grenzen des Abs. 3 umgehen, indem sie Tätigkeiten auf Mitglieder der Unternehmensgruppe aufteilen. Wenn ein Unternehmen eine Bau- oder Montagetätigkeit ausübt, wird bei der Ermittlung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume auch die Dauer der in diesem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeiten eng verbundener Unternehmen mitgerechnet, wenn diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des erstgenannten Unternehmens stehen und jeweils länger als 30 Tage dauern. Ob und inwieweit ein Zusammenhang der Tätigkeiten gegeben ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ein Zusammenhang kann z. B. gegeben sein, wenn die Verträge über die diversen Tätigkeiten mit der gleichen Person oder einer verbundenen Person geschlossen worden sind oder dieselben Personen die Tätigkeiten ausüben.
3.1.3 Ständiger Vertreter – Wegfall der Notwendigkeit einer Abschlussvollmacht
Auch umfassende Vorbereitungshandlungen können eine Vertreterbetriebsstätte begründen.
Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird dabei ungeachtet der Absätze 1 und 2 (d. h. ohne feste Geschäftseinrichtung) so behandelt, als verfüge es im anderen Vertragsstaat über eine Betriebsstätte, wenn in diesem Vertragsstaat eine Person für das Unternehmen gewöhnlich tätig ist. Dabei wird nicht mehr vorausgesetzt, dass der Vertreter Verträge im Namen des Unternehmens ...