Für den Formwechsel ergibt sich eine eigenständige steuerliche Rückbeziehungsmöglichkeit aus § 9 Satz 2 und 3 UmwStG. Danach hat die übertragende Kapitalgesellschaft für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Diese Bilanzen können auch auf einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate (in den Jahren 2020 und 2021: zwölf Monate) vor der Anmeldung des Formwechsels in ein öffentliches Register liegt. Dieser Stichtag ist dann der steuerliche Übertragungsstichtag. Das Einkommen und das Vermögen der Kapitalgesellschaft bzw. der Personengesellschaft sowie der Gesellschafter der Personengesellschaft sind nach Rdnr. 02.06 UmwSt-Erlass 2011 so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit Ablauf dieses Stichtags auf die Personengesellschaft übergegangen wäre.

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