9.3.1 Schematische Darstellung
Der Ablauf einer Spaltung ist im Einzelnen in den §§ 125 bis 151 UmwG geregelt, wobei grundsätzlich die Spaltung zur Aufnahme und die Spaltung zur Neugründung den gleichen Ablauf aufweisen.
Bei der Spaltung zur Neugründung sind jedoch die Regelungen der §§ 129, 130 Abs. 2 UmwG sowie die nach § 125 UmwG entsprechend anzuwendenden Vorschriften der § 4, § 7, § 16 Abs. 1 und § 27 UmwG von der Anwendung ausgeschlossen. Darüber hinaus tritt bei der Spaltung zur Neugründung an die Stelle der Eintragung der Spaltung im Register des Sitzes jeder der übernehmenden Rechtsträger die Eintragung des Sitzes jedes der neuen Rechtsträger in das Handelsregister. Dabei sind auf die Gründung der neuen Rechtsträger die rechtsformspezifischen Gründungsvorschriften anzuwenden. Im Übrigen tritt bei der Spaltung zur Neugründung an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags der Spaltungsplan.
Nach dem zeitlichen Ablauf stellt sich die Spaltung schematisch wie folgt dar.
Ablaufschema der Spaltung
- Erstellung eines Entwurfs des Spaltungs- und Übernahmevertrags bzw. Spaltungsplans
- nur bei AG: Einreichung des Entwurfs zum Handelsregister und Bekanntmachung
- Zuleitung des Entwurfs an den Betriebsrat (falls vorhanden)
- Erstellung eines Spaltungsberichts (aber: Verzicht möglich)
- Vornahme einer Spaltungsprüfung
- notariell beurkundeter Spaltungsbeschluss
- Kapitalherabsetzung bei der Abspaltung bzw. Ausgliederung
- Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft (soweit erforderlich)
- Neugründung einer Gesellschaft (bei Spaltung zur Neugründung)
- Anmeldung zum Handelsregister
- Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister bei Abspaltung bzw. Ausgliederung
- Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister (soweit erforderlich)
9.3.2 Spaltungs- und Übernahmevertrag
Die Grundlage für eine Spaltung bildet nach § 126 UmwG der sog. Spaltungs- und Übernahmevertrag, der zwischen der zu spaltenden (übertragenden) Gesellschaft und den übernehmenden Gesellschaften zu schließen und nach § 125 UmwG i. V. m. § 6 UmwG notariell zu beurkunden ist. Dieser Spaltungs- und Übernahmevertrag ist von den Vertretungsorganen der beteiligten Rechtsträger abzuschließen. Bei einer Spaltung zur Neugründung tritt an die Stelle des Spaltungsvertrags der sog. Spaltungsplan.
Der Inhalt des Spaltungs- und Übertragungsvertrags wird durch § 126 UmwG festgelegt. Im Einzelfall kann der Spaltungs- und Übernahmevertrag auch über den in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Mindestinhalt hinausgehende Regelungen enthalten. So können z. B. rein grundbuchtechnische Anträge ebenso enthalten sein wie Bestimmungen über etwaige Satzungsänderungen bei der Spaltung zur Aufnahme bei den übernehmenden Gesellschaften. Besonders empfehlenswert ist z. B. eine Kostenregelung für den Fall des Scheiterns der Spaltung.
Da bei der Spaltung zur Neugründung die aufnehmenden Gesellschaften erst mit der Spaltung errichtet werden, ist festgelegt, dass auf die Gründung der neuen Rechtsträger die für die jeweilige Rechtsform des neuen Rechtsträgers geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden sind, soweit das Spaltungsrecht keine Sonderregelungen vorsieht. So ist z. B. in § 37 UmwG i. V. m. § 125 UmwG geregelt, dass im Spaltungsplan bei der Spaltung zur Neugründung der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des neuen Rechtsträgers enthalten sein oder festgestellt werden muss.
Zu beachten ist, dass der Vertrag oder sein Entwurf spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gem. § 125 UmwG i. V. m. § 13 Abs. 1 UmwG über die Zustimmung zum Spaltungs- und Übernahmevertrag beschließen, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten ist.
9.3.3 Spaltungsbericht
Die Vertretungsorgane müssen jedem der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger einen ausführlichen schriftlichen Bericht erstatten, in dem die Spaltung, der Vertrag oder sein Entwurf im Einzelnen und bei der Aufspaltung und Abspaltung insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile oder die Angaben über die Mitgliedschaften bei den übernehmenden Rechtsträgern, der Maßstab für ihre Aufteilung sowie die Höhe der anzubietenden Barabfindung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Der Spaltungsbericht kann von den jeweiligen Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden.
Der Spaltungsbericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf die Berichterstattung verzichten oder sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden. Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden
9.3.4 Spaltungsprüfung
Der Spaltungs- und Übertragungsvertrag oder sein Entwurf ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Spaltungsprüfer) zu prüfen. Die in der Regelung des § 9 Abs. 2 UmwG für die Verschmelzung vorgesehene Ausnahme von der Prüfung gilt ausdrücklich nicht für die Spaltung. Dies resultie...