Zusammenfassung
Das Umwandlungsgesetz versteht den Begriff "Umwandlung" als Oberbegriff, unter den die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung sowie der Formwechsel subsumiert werden können. Es eröffnet zahlreiche Möglichkeiten, die Rechtsform eines Unternehmens an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen. Zugleich sind auch umfassende Regelungen zur Spaltung von Rechtsträgern vorgesehen, womit notwendige Dekonzentrationsprozesse ermöglicht werden. Die in hohem Maße flexiblen gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten der Umwandlung werden flankiert durch das Umwandlungssteuergesetz, das es ermöglicht, eine Umwandlung ohne Auflösung und Versteuerung stiller Reserven durchzuführen.
Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Umwandlungsmöglichkeiten nach dem Umwandlungsgesetz und beschreiben den Ablauf der einzelnen Umwandlungsarten. Die Ausführungen konzentrieren sich dabei auf die im mittelständischen Bereich üblicherweise anzutreffende Rechtsform der AG bzw. der GmbH sowie auf die Rechtsform der Personengesellschaft oder des Einzelunternehmens. Dagegen wird auf andere Rechtsträger wie z. B. eingetragene Genossenschaften, eingetragene Vereine und wirtschaftliche Vereine nicht näher eingegangen, obwohl auch diese als Rechtsträger an einer Umwandlung beteiligt sein können.
Grundlage ist das Umwandlungsgesetz vom 28.10.1994 mit Wirkung ab dem 1.1.1995 das zuvor auf mehrere Gesetze verstreute Umwandlungsrecht zusammengefasst. Das Umwandlungsgesetz wurde zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.12.2018, das am 1.1.2019 in Kraft getreten ist.
1 Umwandlungsmöglichkeiten
Neben den im Umwandlungsgesetz geregelten Umwandlungsarten sieht das Zivilrecht auch die Einzelrechtsnachfolge und die Anwachsung vor, sodass sich insgesamt folgende Umwandlungsmöglichkeiten ergeben:
2 Einzelrechtsnachfolge
Wie die vorstehende Übersicht zeigt, können Umwandlungsvorgänge außerhalb des Umwandlungsgesetzes auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge vollzogen werden. Damit sind die Fälle angesprochen, in denen ein Einzelunternehmen oder Anteile an einer Personengesellschaft im Wege des Verkaufs oder der Sacheinlage (Sachkapitalerhöhung) in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden und auf diese Weise ein Rechtsformwechsel herbeigeführt wird.
Bei der Einzelrechtsnachfolge ist streng zwischen dem Verpflichtungsgeschäft (Grundgeschäft) und dem Verfügungsgeschäft zu trennen.
Zwar kann Gegenstand des Verpflichtungsgeschäfts das Unternehmen als Ganzes sein, beim Verfügungsgeschäft sind jedoch die einzelnen Bestandteile des Unternehmens nach den jeweils geltenden Vorschriften zu übertragen. Bei Grundstücken erfordert dies beispielsweise die Auflassung und Eintragung, bei beweglichen Sachen die Einigung und Übergabe, bei Forderungen die Abtretung. Bei der Übernahme von Verbindlichkeiten ist die Zustimmung des Gläubigers nach § 415 BGB erforderlich. Lediglich bei Anteilen an Personengesellschaften führt die Übertragung aller Anteile auf einen anderen Rechtsträger bei diesem zu einer Anwachsung des Vermögens der Personengesellschaft und damit zu einer Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes.
3 Anwachsung
Die Anwachsung, die in § 738 BGB geregelt ist, liegt grundsätzlich vor, wenn aus einer Gesamthandsgemeinschaft (Personengesellschaft) ein Gesamthänder ausscheidet. In diesem Fall wächst die Beteiligung des Ausscheidenden den übrigen Gesamthändern kraft Gesetzes ohne besonderen Übertragungsakt an. Der ausscheidende Gesellschafter hat lediglich einen Anspruch auf Abfindung und auf Befreiung von gemeinschaftlichen Schulden.
Eine Anwachsung liegt auch dann vor, wenn aus einer Gesamthandsgemeinschaft alle Gesellschafter bis auf einen ausscheiden und somit eine Gesamthandsgemeinschaft eigentlich nicht mehr vorliegt. Dieser Rechtsübergang kraft Gesetzes kann auch zur Änderung der Unternehmensform eingesetzt werden. Die Anwachsung kommt somit z. B. in folgenden Fällen zum Tragen:
- Aus einer Personengesellschaft treten alle bis auf einen Gesellschafter aus mit der Folge, dass ein Einzelunternehmen entsteht.
- Aus einer GmbH & Co. KG scheiden mit Ausnahme der GmbH alle Gesellschafter aus mit der Folge, dass eine GmbH entsteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die GmbH zuvor als Komplementärin oder als Kommanditistin beteiligt war.
4 Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz
Neben der Einzelrechtsnachfolge und der Anwachsung sind im Umwandlungsgesetz abschließend die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung und der Formwechsel geregelt.
Seit der Umsetzung der sog. Verschmelzungsrichtlinie der EU regeln die §§ 122 a – 122l UmwG auch die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, bei der mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines Mitgliedsstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unterliegt. Seit dem 1.1.2019 ist auch die grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine Personenhande...