Leitsatz
Liegen im Zeitpunkt des Erwerbs die Voraussetzungen für eine degressive Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG als auch § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG) vor, führt eine in der Folgezeit durchgeführte Funktionsänderung von ursprünglicher Vermietung zu fremden Wohnzwecken in Vermietung zu fremdgewerblichen Zwecken nicht dazu, dass nach der Funktionsänderung zur linearen Abschreibung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG) gewechselt werden muss.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hat vor mehreren Jahren eine ETW erworben, für die im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen der degressiven Abschreibung vorlagen (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG als auch § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG). Nach anfänglicher Vermietung für fremde Wohnzwecke entschloss sich der Steuerpflichtige, zweieinhalb Jahre nach dem Erwerb die ETW fremdbetrieblich zu vermieten und begehrte für das gesamte Jahr die degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3a EStG i.V.m. § 7 Abs. 5a EStG). Das Finanzamt setzte ab dem Zeitpunkt der fremdbetrieblichen Nutzung die lineare Abschreibung an (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG). Nach erfolglos eingelegtem Einspruch beantragte der Steuerpflichtige im Klageverfahren ab dem Zeitpunkt der fremdbetrieblichen Vermietung eine degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 7 Abs. 5a Satz 2 EStG).
Entscheidung
Selbst nach der Nutzungsänderung liegen noch alle Tatbestandsmerkmale einer degressiven Abschreibung vor, da der Kläger im Zeitpunkt des Erwerbs der ETW sowohl für zu fremden Wohnzwecken als auch für zu fremdbetrieblichen Zwecken vermietete Objekte die degressive AfA in Anspruch nehmen konnte (§ 7 Abs. 5 EStG). Eine gesetzliche Bestimmung, aus der sich bei einer Umwidmung von fremden Wohnzwecken zu fremdbetrieblichen Zwecken ein Zwang zum Wechsel zur linearen Methode ergibt, existiert nicht. Die § 7 Abs. 4 EStG und § 7 Abs. 5 EStG enthalten zur Zulässigkeit eines Wechsels in der AfA-Methode bei Gebäuden - im Gegensatz zum Wechsel bei beweglichen Wirtschaftsgütern (§ 7 Abs. 3 EStG) - keine Aussage (BFH, Urteil v. 10.3.1987 IX R 24/86 und vom 3.4.2001, IX R 16/98). Fällt aber im Anschluss an eine Nutzungsänderung die neue Verwendung des Objekts unter den im Zeitpunkt der Herstellung bzw. des Erwerbs geltenden Förderungskatalog des § 7 Abs. 5 EStG und hat der Steuerpflichtige das Objekt über die gesamte bisherige Nutzungsdauer degressiv abgeschrieben, so rechtfertigt dies unter Berücksichtigung des überwiegenden Subventionscharakters der Vorschrift des § 7 Abs. 5 EStG zwar ein Herabgehen auf die für die neue Art der Nutzung geltenden degressiven AfA-Sätze, nicht aber darüber hinaus eine weitere Schlechterstellung durch Anwendung der linearen AfA des § 7 Abs. 4 EStG (Clausen, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG - Kommentar, § 7, Anm. 483).
Hinweis
Für die in der Literatur heftig umstrittene Frage der weiteren Abschreibung nach Umwidmung von fremden Wohnzwecken in fremdbetriebliche Zwecke fehlt nach Meinung des Gerichtes die Rechtsgrundlage, der zum Wechsel von der degressiven zur linearen Methode zwingt. Diese Entscheidung ist für sog. "Altgebäude" ergangen. Zu beachten ist, dass die spezifische Förderung der Mietwohnungsbautätigkeit inzwischen durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 20.10.1995 (BGBl 1995 I S. 1249) ausgelaufen ist. Seit dem Veranlagungszeitraum 1996 gelten für Mietwohngebäude wieder die abgesenkten degressiven AfA-Sätze (Nutzungsdauer 50 Jahre, beginnend mit 5 v.H. pro Jahr - § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3b EStG).
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 20.03.2003, 12 K 766/99