Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Leitsatz
Es ist nicht gerechtfertigt, der Steuerzahler-Gemeinschaft das Risiko der Nichtveräußerlichkeit von Vermögen aufzuerlegen, auch wenn nach Beamtenrecht aus Fürsorgegesichtspunkten nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BUKG für die Zeit von bis zu einem Jahr eine solche Mietentschädigung gezahlt wird. § 8 BUKG ist allenfalls begrenzt tauglich, die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen eines beruflich veranlassten Umzugs näher zu bestimmen.
Sachverhalt
Bis einschließlich Juli 2003 bewohnte ein Arbeitnehmer mit seinem Ehegatten ein Eigenheim in der Stadt C. Im August 2003 mussten die Eheleute berufsbedingt umziehen. Seit April 2003 hatten sie einen Makler mit dem Verkauf des selbstgenutzten Hauses beauftragt. Bis April 2005 konnte jedoch kein Käufer gefunden werden. Das Haus hatte im Jahr 2004 unstreitig einen Mietwert von rd. 1.278 EUR monatlich. Für 2004 setzte der Arbeitnehmer bei seinen Lohneinkünften als Werbungskosten mit 15.336 EUR (12 × 1.278 EUR) den Posten "Mietentschädigung" für das nach dem Umzug leerstehende Haus an. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich die Mietentschädigung für die Monate Januar bis August 2004 i. H. von 10.224 EUR (8 × 1.278 EUR), da eine Mietentschädigung nach § 8 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) längstens für ein Jahr zu berücksichtigen sei.
Entscheidung
Das FG gab dem Finanzamt Recht. Nach seiner Einschätzung ist die Regelung des § 8 BUKG allenfalls begrenzt tauglich, um die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen eines beruflich veranlassten Umzugs näher zu bestimmen. Das Umzugskostenrecht bildet einen Teil des öffentlichen Dienstrechts und ist deshalb in nicht unwesentlichem Maße durch fürsorgerechtliche Gesichtspunkte beeinflusst. Diese spielen bei der Frage nach der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten keine Rolle. Letztlich handelt es sich bei der sog. Mietentschädigung für das Eigenheim am bisherigen Wohnsitz auch nicht um einen realen Abfluss von Aufwendungen und damit um eine fiktive Position, die noch nicht einmal als Aufwand qualifiziert werden kann. Überdies erscheint es nicht gerechtfertigt, eine von der Allgemeinheit zu tragende steuerliche Entlastung für Risiken zu fordern, die das Halten von Grundeigentum generell mit sich bringt.
Hinweis
Nach R 9.9 Abs. 2 Satz 1 LStR können bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem BUKG als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten. Ausgenommen hiervon ist die Maklergebühr für die eigene Wohnung. Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, prüft die Finanzverwaltung - entgegen der engeren Rechtsprechung des BFH - nicht, ob die Umzugskosten tatsächlich Werbungskosten darstellen. Werden allerdings höhere Umzugskosten geltend gemacht, prüft der Fiskus insgesamt, ob und inwieweit Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung vorliegen. Hiervon ausgehend hatte das Finanzamt die geltend gemachte Mietentschädigung für ein Jahr als Werbungskosten berücksichtigt. Ein weitergehender Abzug kam nicht in Betracht, da zur Überzeugung des Finanzamts kein Ausnahmefall des § 8 Abs. 3 Satz 2 BUKG vorlag, wonach die Jahresfrist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens 6 Monate verlängert werden kann.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 20.11.2008, 10 K 4922/05