Der BFH hat die berufliche Veranlassung auch für den Fall bejaht, dass zunächst eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung vorliegt und diese dadurch beendet wird, dass die Familie erst Jahre später an den Beschäftigungsort zieht.[1] Beruflich verursacht und damit abzugsfähig ist schließlich auch die nach Beendigung einer steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung veranlasste Rückverlegung der Zweitwohnung, weil der Rückumzug der Folgenbeseitigung einer berufsbedingt eingetretenen Veränderung der Wohnungssituation dient.[2]

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