Nach Maßgabe des BUKG kommen insbesondere folgende Aufwendungen als Werbungskosten in Betracht:
3.1 Beförderungsauslagen
Werbungskosten sind die notwendigen Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung. Hierzu rechnen neben den Aufwendungen für das Einpacken, den Transport sowie das Auspacken des Umzugsguts auch die Kosten der Versicherung des Umzugs gegen Transport- und Bruchschäden sowie für das erforderliche Packmaterial, auch Transportschäden, soweit sie von Versicherungen nicht ersetzt werden, und Trinkgelder für das Umzugspersonal. Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts im Eigentum oder im Gebrauch des Umziehenden oder anderer zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörender Personen befinden. Die Kosten für den Transport von Freizeitvermögen, z. B. Oldtimersammlungen, Tierhaltungen, Yachten und andere größere Boote, sind keine Werbungskosten.
Abziehbar sind die Aufwendungen, die durch den Ersatz von Hausrat entstehen, der beim Transport verloren gegangen ist.
Berücksichtigungsfähig sind die Aufwendungen, die für die Person des Arbeitnehmers selbst entstehen, sowie die Kosten für seine näheren Angehörigen und die anderen Personen i. S. d. BUKG. Hierzu gehören der Ehegatte, auch der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, sowie die ledigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder, nicht jedoch Partner einer bloßen Wohngemeinschaft. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen Kinder, Verwandte bis zum 4. Grad, Verschwägerte bis zum 2. Grad und Pflegekinder, wenn der Umziehende diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, ferner Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Umziehende aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
Die nachgewiesenen Beförderungsauslagen sind in voller Höhe abziehbar. Der Nachweis erfolgt durch die Rechnung des Spediteurs oder Frachtführers.
3.2 Reisekosten
Hierzu zählen die Reisekosten des Umziehenden und der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen vom bisherigen zum neuen Wohnort in tatsächlicher Höhe oder mit den für Dienstreisen geltenden Pauschbeträgen.
Abzugsfähig sind die Fahrtkosten (bei Benutzung eines eigenen Pkw pauschal 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer, die Verpflegungsmehraufwendungen sowie die tatsächlichen Übernachtungskosten.
Zu den abziehbaren Aufwendungen gehört z. B. auch das Tagegeld vom Tag des Einladens des Umzugsguts bis zum Tag des Ausladens. Dabei sind diese beiden Tage als volle Reisetage anzusetzen. Übernachtungsgeld für den Tag des Ausladens wird nur dann anerkannt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.
Kosten zum Suchen oder Besichtigen der neuen Wohnung sind entweder für 2 Reisen von 1 Person oder für 1 Reise von 2 Personen, z. B. Steuerpflichtige und Partner, absetzbar, jedoch der Höhe nach begrenzt auf die billigste Fahrkarte eines öffentlichen Beförderungsmittels. Tage- und Übernachtungsgeld werden je Reise für höchstens 2 Reise- und Aufenthaltstage berücksichtigt.
3.3 Doppelte Mietaufwendungen
Doppelte Mietaufwendungen können durch den Umzug bedingt sein. Allerdings ist der Abzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug sind die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar. Eine Begrenzung der Werbungskosten (wie bei der doppelten Haushaltsführung) wird nicht vorgenommen.
3.4 Andere Auslagen
Maklerkosten
Abziehbar sind die notwendigen ortsüblichen Wohnungsvermittlungsgebühren (Makler, Inserate, Telefon) für die Vermittlung einer Mietwohnung, auch bei erfolgloser Wohnungssuche. Bei Umzug in eine größere Mietwohnung soll eine Aufteilung der Maklerkosten in nicht abziehbare Lebenshaltungskosten und Werbungskosten geboten sein. Nicht absetzbar sind die Maklergebühren bei einem beruflich veranlassten Umzug in das vom Steuerpflichtigen selbst erworbene Eigenheim. Solche Maklerkosten gehören zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Eigenheims. Sie sind der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen und somit keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie sind auch insoweit nicht als Werbungskosten abziehbar, als sie bei der Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären.