Doppelte Mietaufwendungen können durch den Umzug bedingt sein. Allerdings ist der Abzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug sind die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar. Eine Begrenzung der Werbungskosten (wie bei der doppelten Haushaltsführung) wird nicht vorgenommen.[1]

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