Für Auslandsumzüge (Umzüge zwischen Inland und ­Ausland sowie im Ausland)[1] ist die Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) anzuwenden. Für sonstige Umzugsauslagen ist auch hier eine Umzugspauschale[2] zu beachten.

Auch im Fall des Umzugs vom Ausland ins Inland können die dem Arbeitnehmer entstandenen sonstigen Umzugsauslagen als Werbungskosten in Höhe der hier dargestellten Pauschbeträge angesetzt werden.[3]

Umzüge innerhalb der EU[4]

 
Werte ab 1.4.2022
Arbeitnehmer 1.181 EUR
Ehepartner/Lebenspartner 1.122 EUR
Für jedes Kind, das mit umzieht 590 EUR
Für mit umziehende sonstige Personen (z. B. pflegebedürftige Angehörige) 413 EUR

Umzüge außerhalb der EU[5]

Bei einem Umzug außerhalb der EU, aus einem Mitgliedstaat der EU in einen Staat außerhalb der EU oder aus einem Staat außerhalb der EU in einen Mitgliedstaat der EU gelten folgende Beträge:

 
Werte ab 1.4.2022
Arbeitnehmer 1.240 EUR
Ehepartner/Lebenspartner 1.240 EUR
Für jedes Kind, das mit umzieht 827 EUR
Für mit umziehende sonstige Personen (z. B. pflegebedürftige Angehörige) 620 EUR

Bei einem Rückumzug sind die Pauschbeträge um 20 % zu kürzen.[6] Steht von vornherein fest, dass ein Arbeitnehmer für weniger als 2 Jahre im Ausland tätig ist, so ermäßigen sich die vorgenannten Beträge für den Hin- und Rückumzug wie folgt[7]:

  • Bei einem Auslandsaufenthalt bis zu 8 Monaten auf 20 %.
  • Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 8 Monaten, aber weniger als 2 Jahren auf 40 %.

Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, prüft die Finanzverwaltung nicht, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen. Werden höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, wird insgesamt geprüft, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung darstellen.

Benötigt ein berücksichtigungsfähiges Kind aufgrund des Umzugs zusätzlichen Unterricht, werden die Unterrichtskosten für höchstens 1 Jahr zu 90 % erstattet. Die Frist beginnt spätestens 1 Jahr nach Beendigung des Umzugs des Kindes.[8] Der Höchstbetrag beträgt ab dem 1.4.2022 4.722 EUR.[9]

Daneben können insbesondere die nachfolgenden Aufwendungen berücksichtigt werden:

  • Beförderungsauslagen sowie Einlagerungskosten für das Umzugsgut[10];
  • Reisekosten[11];
  • Mietentschädigung[12];
  • Wohnbeschaffungskosten.[13]

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