Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Wird die Wärenenergie, die in einer Biogasanlage zwangsläufig neben dem erzeugten und verkauften Strom entsteht, einem Gesellschafter oder einem seiner Angehörigen kostenlos zur Verfügung gestellt, liegt darin eine Entnahme, die für die Besteuerung dem Teilwert anzusetzen ist.
Sachverhalt
Eine KG hatte eine Biogasanlage, die der Erzeugung von Strom diente, auf dem Grundstück eines Gesellschafters errichtet. Die Abwärme wurde zur Beheizung von Ställen sowie der Wohnungen des Gesellschafters und seines Vaters genutzt. Die KG vertrat die Auffassung, für die genutzte Abwärme sei keine steuerliche Entnahme anzusetzen, weil sie nicht anderweitig hätte verkauft werden können. Außerdem werde für den in das Netz eingespeisten Strom eine höhere Vergütung gewährt, wenn gleichzeitig die Abwärme genutzt werde. Die Lieferung der Abwärme habe deshalb den eigenen betrieblichen Interessen der KG gedient.
Entscheidung
Das FG folgte der Ansicht des Finanzamts, das eine Entnahme der zur Verfügung stehenden Wärme angenommen hatte. Gegenstand einer Entnahme können auch Nutzungen und Leistungen sein. Da die Wärmeenergie von dem Gesellschafter und seinem Vater privat und für Zwecke des landwirtsdchaftlichen Betriebs genutzt worden war, liege eindeutig eine Entnahme vor. Der von dem Finanzamt angesetzte Schätzwert sei angemessen. Er liege unter dem Betrag, den die KG bei einer anderen Biogasanlage für die Lieferung der Wäreenergie an einen gewerblichen Abnehmer erzielt hatte.
Hinweis
Auch nach dieser Entscheidung bleibt zweifelhaft, ob eine private Verwendung von Abfallstoffen oder von Abwärme, die nicht anderweitig genutzt oder verkauft werden kann, etwa weil die Kosten der nötigen Leitungen zu hoch sind, nach den üblichen Entnahmeregeln zu erfassen sind. Kommt in derartigen Fällen nur ein einzelner fremder Abnehmer in Bertracht, wird er in Verhandlungen oft einen niedrigeren als den Marktpreis durchsetzen können. Im Urteilsfall tritt allerdings der Gesichtspunkt hinzu, dass die KG möglicherweise unter betrieblichen Aspekten einen anderen Standort für die Biogasanlage gesucht hätte. Wie der BFH in der anhängigen Revison über den Streitfall entscheiden wird, erscheint deshalb weitgehend offen.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.06.2012, 13 K 135/10