Leitsatz
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der eigene Hausstand setzt voraus, dass am Ort des Lebensmittelpunktes eine eigenständige, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt werden kann. An der Führung dieses Hausstandes muss sich der Arbeitnehmer finanziell und durch persönliches Mitwirken maßgeblich beteiligen. Das FG entschied nun, dass ein eigener Hausstand auch dann gegeben ist, wenn die Nutzung des Wohnraums ohne finanzielle Gegenleistung erfolgt.
Sachverhalt
Der angestellte und ledige Innenarchitekt hatte zuvor in D gearbeitet und dort eine Wohnung gehabt. Anschließend trat er ein Angestelltenverhältnis in C an und mietete dort eine ca. 30 qm große Wohnung. In E nutzt er im Hause seiner Eltern eine abgeschlossene etwa 34 qm große Dachwohnung, die er regelmäßig an Wochenenden und während seines Urlaubs aufsucht. Die Nutzung erfolgt ohne finanzielle Gegenleistung. Im Jahr zuvor hatte er in diese Wohnung eine Küche eingebaut. In E ist er mit Nebenwohnung gemeldet und hat dort seinen PKW angemeldet. Auch sein Konto unterhält er bei einem Kreditinstitut in E. Dort leben seine Freunde. Er hilft seinen Eltern bei der Versorgung und Instandhaltung des Hausgrundstücks.
Entscheidung
Das FG erkannte den Umzug von D nach C als beruflich veranlasst an. Es bejahte auch eine doppelte Haushaltsführung. Die abgeschlossene und eingerichtete Wohnung in E ermögliche ein selbständiges hauswirtschaftliches Leben. Für die Annahme des Lebensmittelpunktes in E spiele die etwa gleiche Wohnungsgröße in C keine Rolle. Vielmehr komme es bei einem ledigen, ungebundenen Berufsanfänger darauf an, dass sich in E sein Freundeskreis befunden habe. In der neuen Umgebung muss er sich erst einleben. Dies gelte umso mehr, wenn es sich von vornherein nur um einen vorübergehenden Aufenthalt in C handele. Im Urteilsfall wurde nach aller Lebenserfahrung und durch die Vielzahl der Heimfahrten sowie durch die glaubwürdige Aussage eines Zeugen die Anwesenheit an nahezu jedem Wochenende in E als ausreichend belegt angesehen.
Der Innenarchitekt sei auch nicht als Gast in den Hausstand der Eltern eingegliedert oder bloß in E gewesen, um sich um seine Eltern und um das Grundstück zu kümmern, solange er in seiner Wohnung seinen eigenen abgeschlossenen privaten Bereich innehatte.
Das fehlende Mietentgelt stehe dem eigenen Hausstand nicht entgegen; der betreffende Wohnraum könne entgeltlich oder unentgeltlich genutzt werden. Die kostenlose Zurverfügungstellung belege nicht, dass der Nutzungsempfänger in einen fremden Haushalt - hier der Eltern - eingegliedert sei und deshalb keinen eigenen Hausstand führe. Außerdem beeinflusse diese Unentgeltlichkeit nicht das Entstehen von Mehraufwendungen für das Wohnen am Beschäftigungsort. Maßgeblich sei, dass der Arbeitnehmer seine Haushaltsführung im Übrigen aus eigenen Mitteln bestreite.
Hinweis
Das FG hat in seiner Entscheidung die Revision zugelassen, die unter dem Az. VI R 60/05 eingelegt wurde.
Bezüglich der Wohnverhältnisse am Lebensmittelpunkt hat der BFH mit Urteil vom 14.10.2004 entschieden, dass diese vergleichsweise einfach oder beengt sein können. Eine gemeinsame Sanitäreinheit im Treppenhaus ist nicht schädlich. Der eigene Hausstand muss folglich nicht bewertungsrechtlich eine Wohnung darstellen. Allerdings verlangt der eigene Hausstand einen eigenen abgeschlossenen privaten Bereich, von dessen Nutzung der Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen werden darf. Auf ein Mietentgelt kommt es nun auch nicht mehr an. Die Wohnungsgröße betrachtet das FG ebenfalls als nicht ausschlaggebend. Der Arbeitnehmer muss demnach die laufenden Kosten des Hausstandes tragen, sich dort nachweislich wöchentlich aufhalten und einen eigenen bescheidenen Haushalt führen. Das Bewohnen eines Zimmers im elterlichen Haushalt reicht aber nicht aus. Ein separates Ein-Zimmer-Appartement im elterlichen Haus könnte hingegen schon als eigener Hausstand angesehen werden. Das Problem des eigenen Hausstandes wird deshalb die Rechtsprechung auch künftig beschäftigen.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2005, 13 K 2622/03 E