OFD Cottbus, Verfügung v. 22.06.1998, S 4520 - 2 - St 137

Den im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangenen Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 12.06.1998 – Az.: 32 – S 4520 – 2/98 gebe ich wie folgt, mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung bekannt:

Gebietskörperschaften überlassen vielfach die Erschließung von Neubaugebieten privaten Bauträgern. Mit den Bauträgern werden Erschließungsverträge abgeschlossen (§ 124 Abs. 1 BauGB). Die Erschließungsverträge verpflichten die Bauträger, die Herstellung der Erschließungsanlagen zu veranlassen und nach deren Fertigstellung die Grundstücke unentgeltlich auf die Gebietskörperschaften zu übertragen.

Die Bemessungsgrundlage ergibt sich in diesen Fällen aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG (Wert im Sinne des § 138 Absätze 2 oder 3 BewG). Da die Grundstücke mit den Erschließungsanlagen von den Gebietskörperschaften in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben übernommen werden und nur für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, bitte ich, grundsätzlich von einem Wert von 0 DM auszugehen. Einer besonderen Wertermittlung durch die Bewertungsstellen bedarf es daher nicht, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls erfordern eine abweichende Beurteilung.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

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