Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Zusammenfassung
Auch unentgeltliche "Lieferungen" des Unternehmers können der Umsatzsteuer unterliegen, sofern sie als (einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte) Wertabgabe zu behandeln sind. Dies kann eintreten bei Unternehmensgegenständen, die der Unternehmer für außerunternehmerische Zwecke entnimmt oder unentgeltlich an sein Personal für dessen private Zwecke zuwendet (ohne Aufmerksamkeiten), aber auch bei anderen unternehmerisch bedingten unentgeltlichen Zuwendungen (soweit kein Geschenk von geringem Wert oder ein Warenmuster vorliegt). Die vorgenannten Zuwendungen werden aber nicht besteuert, wenn der entnommene oder zugewendete Gegenstand oder seine Bestandteile bei ihrer Anschaffung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.
1 Allgemeines
Es gibt die folgenden 3 Arten der einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellten Wertabgabe, die der Umsatzsteuer unterliegen können:
Art |
Fundstelle im UStG |
Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen |
§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG |
Unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch den Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf; nicht besteuert werden jedoch Aufmerksamkeiten |
§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG |
Jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands (z. B. an Kunden aus Werbezwecken); nicht besteuert werden jedoch Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens |
§ 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG |
Zuordnung und Vorsteuerabzug
Voraussetzungen für eine Besteuerung der o. g. einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellten Wertabgaben sind, dass
- der zugewendete Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden konnte und auch zugeordnet wurde und
- der zugewendete Gegenstand oder seine Bestandteile (bei Anschaffung) zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Die Wertabgabenbesteuerung ist bei natürlichen Personen und auch bei Personengesellschaften und juristischen Personen anwendbar. Eine Wertabgabenbesteuerung kann sich deshalb auch ergeben, wenn eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern unentgeltlich Gegenstände für deren private Zwecke zuwendet.
2 Entnahme von Gegenständen für unternehmensfremde Zwecke
Die Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke ist nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG als eine einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Wertabgabe zu besteuern (auch nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraums des § 15a UStG).
Eine Wertabgabe zu unternehmensfremden Zwecken liegt auch vor, wenn die versorgten Personen oder Einrichtungen in einem "Naheverhältnis" zum Unternehmer stehen (z. B. durch Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft, durch Verwandtschaft oder durch Freundschaft).
Überlässt ein Unternehmer einen bislang seinem Einzelunternehmen zugeordneten Gegenstand einer sein Unternehmen fortführenden Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, unentgeltlich zur Nutzung, muss er die Entnahme dieses Gegenstands aus seinem Einzelunternehmen versteuern. Es liegt ggf. auch keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, da er den Gegenstand nicht in die Personengesellschaft eingebracht hat.
Überführung Einzelunternehmen in eine fortführende Personengesellschaft
In dem o. g. Fall lässt sich die steuerbare Entnahme (Wertabgabe) vermeiden, indem der bisher im Einzelunternehmen verwendete Gegenstand – anstatt unentgeltlich der Personengesellschaft zur Nutzung zu überlassen – entweder in die Personengesellschaft eingebracht wird (dann liegt u. U. eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor) oder der Einzelunternehmer vermietet den Gegenstand entgeltlich an die fortführende Personengesellschaft (dann bleibt der Einzelunternehmer ein (Vermietungs-)Unternehmer und es erfolgt keine Entnahme).
Eine Entnahme ist nur steuerbar, wenn der Gegenstand vorher dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet war.
Bei sowohl unternehmerisch als auch außerunternehmerisch genutzten Gegenständen (i. d. R. Gebäude oder Pkw), muss sich der Unternehmer bereits in der Umsatzsteuer-Erklärung für das Jahr des Bezugs des Gegenstands entscheiden, ob er den Gegenstand dem Unternehmen (= Voraussetzung ist eine mindestens 10 %ige unternehmerische Nutzung) oder dem (nichtunternehmerischen) Privatvermögen zuordnet.
Eine Zuordnung zum Unternehmen ist aus der Geltendmachung des vollen Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gegenstands ersichtlich. War bei der Anschaffung ein Vorsteuerabzug nicht möglich (z. B. bei Kauf von Privat, Einlage aus Privatvermögen), muss der Unternehmer eine Zuordnung zum Unternehmen dem Finanzamt schriftlich anzeigen. Gibt es keine derartigen Beweisanzeichen, kann das Finanzamt e...