Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
4.1 Sachverhalt
Steuerberater S muss wegen erhöhter Anforderungen seiner Steuerberatungssoftware für seine Mitarbeiter neue Computer erwerben. Für Aussentermine werden auch gut ausgestattete Notebooks verwendet, die ebenfalls ersetzt werden müssen. Da in seinem Unternehmen noch 2 gut verwendbare, gerade erst vor 2 Jahren erworbene Notebooks vorhanden sind, die heute noch einen Marktwert von (netto) jeweils 200 EUR aufweisen, beschließt er, eines dieser Notebooks an eine benachbarte Schule für deren schulische Zwecke zu spenden. Das zweite Notebook schenkt er dem Auszubildenden seiner Kanzlei zur bestandenen Fachangestellten-Zwischenprüfung.
4.2 Fragestellung
S möchte wissen, welche umsatzsteuerrechtlichen Folgen sich für ihn aus der Spende an die Schule sowie aus der Abgabe an den Auszubildenden ergeben.
4.3 Lösung
S ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, der Leistungen im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Mit seiner Steuerberatertätigkeit führt S steuerpflichtige, den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Umsätze aus, sodass davon auszugehen ist, dass die Notebooks vor 2 Jahren zu einem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG geführt hatten.
Keine steuerbare Abgabe ohne Vorsteuerabzug
Hätte es bei Erwerb keinen Vorsteuerabzug gegeben – z. B. bei Einlage eines Wirtschaftsguts aus dem Privatbereich – würde § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG einer Steuerbarkeit als unentgeltliche Wertabgabe im Wege stehen.
Für beide Notebooks erhält S keine Gegenleistung, sodass eine Steuerbarkeit sich nur unter Anwendung des § 3 Abs. 1b UStG ergeben kann. Die Abgabe an den Auszubildenden gilt als Lieferung gegen Entgelt i. S. d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG, da ein Gegenstand des Unternehmensvermögen unentgeltlich an das Personal für dessen private Verwendung abgegeben wird. Die Leistung ist unentgeltlich, da der Auszubildende keine konkrete Gegenleistung aufwendet – es wird auch nicht eine bewertbare Arbeitsleistung für die Lieferung des Notebooks aufgewendet. Eine Aufmerksamkeit liegt wegen Überschreitens der Wertgrenze ebenfalls nicht vor.
Die Spende an die Schule gilt als Lieferung gegen Entgelt i. S. d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, da ein Gegenstand des Unternehmensvermögens unentgeltlich – auch aus unternehmerischen Gründen – aus dem Unternehmen abgegeben wird. Da hier offensichtlich keine privaten Motive vorhanden sind, liegt keine Wertabgabe nach Nr. 1 der Vorschrift vor.
Beide Wertabgaben sind nach § 3 Abs. 5a i. V. m. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG dort ausgeführt, wo die Warenbewegung zur Übergabe an die Schule bzw. den Auszubildenden beginnt – hier annahmegemäß im Inland. Die Wertabgaben sind damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen keiner Steuerbefreiung nach § 4 UStG. Die Bemessungsgrundlagen ergeben sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG mit den Wiederbeschaffungskosten für vergleichbare Gegenstände, hier gemäß den Sachverhaltsangaben jeweils 200 EUR. Die Umsatzsteuer ergibt sich nach § 12 Abs. 1 UStG mit 19 % sodass jeweils eine USt von (200 EUR x 19 % =) 38 EUR entsteht. Steuerschuldner ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG S.