Leitsatz
Wird eine Wohnung an eine angehörige Person überlassen, die im Gegenzug zu Gunsten des Überlassenden auf die Ausübung eines an einer anderen Wohnung bestehenden dinglich gesicherten Wohnrechtes verzichtet, so liegt keine unentgeltliche Überlassung im Sinne des § 4 S. 2 EigZulG vor.
Sachverhalt
Der Kläger wurde 1991 als Erbe seines Vaters Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der Vater des Klägers hatte den Betrieb mit Hofüberlassungsvertrag vom 26. Juni 1968 von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen erhalten. Gemäß § 7 des Überlassungsvertrages hatte der Vater des Klägers seinen Eltern ab dem 1. Oktober 1968 ein lebenslängliches Altenteil zu gewähren, zu dem u.a. ein freies und unentgeltliches Wohnrecht an allen Räumlichkeiten im Obergeschoss des damaligen Betriebsleiterwohnhauses gehörte. Das Altenteil wurde im Grundbuch eingetragen. 1981 baute der Vater des Klägers ein neues Altenteilerhaus, in welchem er seinen Eltern eine Wohnung im Erdgeschoss zur Verfügung stellte. Im Jahr 1996 errichtete der Kläger in einem Teil des ehemaligen Kälberstalles eine neue Woh-nung, die er seiner Großmutter zur Nutzung überließ. Die in § 7 des Überlassungsvertrages vom 26. Juni 1968 bezeichneten Räumlichkeiten im Obergeschoss des alten Wohnhauses bewohnt der Kläger. Der Kläger beantragt Eigenheimzulage auch für die Nutzungsüberlassung der Altenteilerwohnung, was vom Finanzamt abgelehnt wurde.
Entscheidung
Gem. §§ 1, 4 Satz 1 EigZulG ist Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage u.a., dass der anspruchsberechtigte Steuerpflichtige die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Nach § 4 Satz 2 EigZulG liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird. Eine Überlassung ist nicht unentgeltlich im Sinne der zitierten Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige im wirtschaftlichen (Veranlassungs-) Zusammenhang mit der Überlassung der Wohnung einen Vorteil erhält. Eine Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe ist förderungsschädlich, das gilt auch dann, wenn die Nutzungsüberlassung und die Gegenleistung nicht in einem Gegenseitig-keitsverhältnis im zivilrechtlichen Sinne stehen. Das Gericht stellt fest, dass die Überlassung der 1996 errichteten Wohnung nicht unentgeltlich erfolgte, denn die Großmutter des Klägers hat im Gegenzug auf die Ausübung ihres Wohnrechtes, welches an den im Obergeschoss des altes Wohnhauses belegenen Räumen bestand, verzichtet.
Hinweis
Durch den Verzicht der Großmutter war es dem Kläger möglich, diese Räume zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Dieser Nutzungsvorteil stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für die Überlassung der neu errichteten Wohnung dar. Festzuhalten ist, dass in der wechselseitigen Überlassung der Nutzungsmöglichkeit nicht zwei voneinander unabhängige unentgeltliche Überlassungsvorgänge zu sehen sind, sondern ein tauschähnlicher Vorgang, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21.02.2003, 3 K 163/01