1 Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
Beiträge an die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gehören zu den Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer. Sie sind steuerfrei, da der Arbeitgeber die Berufsgenossenschaftsbeiträge aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung entrichtet.
Freiwillig versicherte Gesellschafter-Geschäftsführer
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind meist freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Bei freiwilliger Versicherung sind die Beitragszahlungen nicht steuerfrei, weil der Arbeitgeber keine gesetzlich geschuldete Zukunftssicherungsleistung erbringt. Die Beiträge des Arbeitgebers unterliegen daher dem Lohnsteuerabzug.
2 Beiträge zu Gesamtunfallversicherungen
Der Teilbetrag, der auf das Unfallrisiko bei beruflichen Auswärtstätigkeiten entfällt, bleibt als Reisenebenkostenvergütung steuerfrei. Für das berufliche Risiko können 40 % des Gesamtbeitrags steuerfrei belassen werden. Dem Lohnsteuerabzug unterliegen die verbleibenden 60 % des Gesamtbeitrags, der vom Arbeitnehmer in gleicher Höhe im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten abgezogen werden kann. Eine Saldierung der steuerpflichtigen Beiträge mit den abzugsfähigen Werbungskosten durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren ist nicht zulässig.
3 Leistungen aus gesetzlichen Unfallversicherungen
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte i. d. R. steuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Bar- oder Sachleistungen handelt und ob sie dem ursprünglich Berechtigten oder seinen Hinterbliebenen zufließen.
Die Steuerfreiheit kann auch für Leistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen.
4 Ersatz für entgangene Einnahmen
Versicherungsleistungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden, z. B. Leistungen wegen einer Körperverletzung, soweit sie den Verdienstausfall ersetzen, sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Sie unterliegen dem Lohnsteuerabzug.
Lohnzahlung durch Dritte
Wickelt das Versicherungsunternehmen die Auszahlung der Versicherungsleistung unmittelbar mit dem Arbeitnehmer ab, hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vorzunehmen, wenn er weiß oder erkennen kann, dass derartige Zahlungen erbracht wurden (sog. Arbeitslohn von dritter Seite). Andernfalls ist der steuerpflichtige Arbeitslohn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zu erfassen.