Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Durch die sog. Ländergruppeneinteilung wird der Abzug von Unterhaltsleistungen an nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen eingeschränkt; dabei werden die Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Unterhaltsempfängers zugrunde gelegt. Das Niedersächsiche FG urteilt, dass diese Typisierung verfassungsgemäß ist.
Sachverhalt
Die Tochter leistete Unterhaltszahlungen an ihre in St. Petersburg lebende Mutter. In 2007 überwies sie insgesamt 6.201 EUR, im Folgejahr 4.982 EUR. Das Finanzamt legte die geltende Ländergruppeneinteilung für die Russische Förderung zugrunde (2007: ¼, 2008: ½) und kürzte den Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 S. 1 und 5 EStG entsprechend dieser Quoten.
Die Tochter macht geltend, dass die Einteilungen bereits überholt seien und die Lebenshaltungskosten in der Russischen Föderation mittlerweile nahezu deutschen Verhältnissen entsprechen. Ferner werde eine einheitliche Quote für die gesamte Russische Föderation nicht der Vielschichtigkeit der Lebensstile gerecht und bilde die erhöhten Lebenshaltungskosten in einer Großstadt wie St. Petersburg unzutreffend ab.
Entscheidung
Das Finanzamt hat die Unterhaltsleistungen zu Recht unter Anwendung der Ländergruppeneinteilung gekürzt. Unterhaltsleistungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen können nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung bietet die Ländergruppeneinteilung einen von den Finanzgerichten zu beachtenden Maßstab, es bestehen ferner keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Berechnungsmethode. Die Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung konkretisiert den Regelungsgehalt des § 33a Abs. 1 S. 5 EStG im Wege der Schätzung. Der typisierende Charakter dieser Norm verbietet es, auf die konkreten Lebensverhältnisse der unterstützten Person abzustellen. Auch bei inländischen Unterhaltszahlungen werden die individuellen Besonderheiten des Unterhaltsempfängers nicht berücksichtigt.
Hinweis
Die Ländergruppeneinteilungen für das Jahr 2007 sind dem BMF-Schreiben v. 17.11.2003 (BStBl. 2003 I S. 637) in der Fassung des BMF-Schreibens v. 9.2.2005 (BStBl 2005 I S. 369) zu entnehmen. Für 2008 ergeben sich die Quoten aus dem BMF-Schreiben v. 9.9.2008, BStBl 2008 I S. 936). Ab dem Jahr 2010 wurden die Einteilungen überarbeitet, für die Russische Föderation verbleibt die Quote bei ½ (vgl. BMF, Schreiben v. 6.11.2009, BStBl 2009 I S. 1323).
Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 29/10 anhängig.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.03.2010, 15 K 14414/09