(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen, wenn Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende
1. |
unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, |
2. |
sich in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung befinden oder |
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eigenmächtig ihrer Truppe oder Dienststelle fernbleiben. |
(2) Befinden sich Angehörige in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung, so ruhen die auf sie nach Kapitel 3 Abschnitt 2 entfallenden Leistungen.
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