8.1 Einkommensteuerlicher Verlustabzug
Mit dem Tod eines Unternehmers erlischt dessen Einkommensteuerpflicht. Für das Todesjahr wird letztmalig eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt. Stirbt der Steuerpflichtige vor Ablauf des Kalenderjahres und endet damit seine persönliche Steuerpflicht, wird der Veranlagung für das Todesjahr (Kalenderjahr) ein abgekürzter Ermittlungszeitraum zugrunde gelegt. Die Veranlagung ist auf das bis zum Tod des Steuerpflichtigen erzielte Einkommen zu beschränken.
Es kommt vor, dass der Erblasser Verluste z. B. aus Gewerbebetrieb erzielt und diese Verluste mangels positiver Einkünfte des Erblassers nicht ausgeglichen und auch nicht im Wege des Verlustrücktrags berücksichtigt werden können. Dann stellt sich die Frage, ob der Erbe die Verluste des Erblassers bei seiner eigenen Veranlagung für das Jahr des Erbfalls mit eigenen Einkünften ausgleichen oder – soweit ein solcher Ausgleich nicht möglich ist – die "ererbten" Verluste im Wege des Verlustabzugs berücksichtigen kann. Der BFH ging früher davon aus, dass unausgeschöpfte steuerliche Verluste des Erblassers beim Erben nach § 10d EStG zu berücksichtigen sind, soweit der Erbe durch diese Verluste wirtschaftlich belastet ist.
Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann. Der BFH will jedoch seine bisherige gegenteilige Rechtsprechung aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin in allen Erbfällen anwenden, die bis zum Ablauf des Tags der Veröffentlichung der Entscheidung eingetreten sind. Der Beschluss wurde erstmals am 12.3.2008 auf der Internetseite des BFH veröffentlicht.
Übergangsregelung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung wendet in zeitlicher Hinsicht diese für die Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsprechung im Rahmen einer noch großzügigeren Übergangsregelung erst auf solche Erbfälle an, die nach dem 18.8.2008 (= Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt) eingetreten sind.
8.2 Gewerbesteuerlicher Verlustabzug
Der Abzug des gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrags nach § 10a Satz 1 GewStG setzt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften das Vorliegen sowohl der Unternehmeridentität als auch der Unternehmensidentität voraus. Gewerbesteuerrechtlich können also Verluste nur mit späteren Gewinnen verrechnet werden, wenn der Gewinn von einem identischen Unternehmen erzielt wird. Die Unternehmeridentität wird subjektiv danach beurteilt, ob der Gewinn demselben Unternehmer zuzurechnen ist wie der frühere Verlust. Unternehmeridentität bedeutet, dass der Gewerbetreibende, der den Verlustabzug in Anspruch nehmen will, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss.
Ein Unternehmerwechsel bewirkt somit, dass der Abzug des im übergegangenen Unternehmen entstandenen Verlusts entfällt, auch wenn das Unternehmen als solches von einem neuen Inhaber unverändert fortgeführt wird. Dabei ist es gleichgültig, ob der Unternehmerwechsel auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung, auf Gesamtrechtsnachfolge, z. B. Erbfolge, oder auf Einzelrechtsnachfolge, z. B. vorweggenommene Erbfolge, beruht. Ein vom Erblasser erzielter Verlust aus Gewerbebetrieb kann daher vom Erben nicht nach § 10a GewStG abgezogen werden.