Kathleen Kunst, Dr. Rocco Jula
Oft werden bewusst Gestaltungen gewählt, bei denen sich die wahren Strippenzieher gerade nicht aus dem Handels- oder anderen Registern ergaben. Gründe dafür müssen nicht unbedingt kriminelle Machenschaften wie Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sein, sondern können z. B. die Vermeidung von Erb- und Pflichtteilsstreitigkeiten sein oder die Angst, Opfer von Straftaten zu werden. Dieses Versteckspiel – egal wie legitim die Zwecke sind – sollte jetzt nicht mehr möglich sein. Die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten müssen dem Transparenzregister ausnahmslos gemeldet werden. Allein die Einsicht in diese Daten kann in wenigen, ganz besonderen Fällen eingeschränkt werden. (siehe 10.4.).
Sämtliche Unternehmensgebilde, die zur Registermeldung verpflichtet sind (siehe 4.1. bis .3.), müssen die
- Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten (siehe 7.1.) einholen
- aufbewahrenauf aktuellem Stand halten undunverzüglich an das Transparenzregister melden, in das sie eingetragen werden (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, 2 GwG).
Nachforschungen bei Anteilseignern, wenn Informationen nicht zugeliefert werden
Wirtschaftlich Berechtigte sind aufgefordert, ihren Vereinigungen die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Tun sie das nicht und sind der Vereinigung die Daten auch nicht aus anderen Quellen bekannt, ist es an dieser aktiv zu werden. Sie muss Nachforschungen anstellen und von ihren Anteilseignern Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten verlangen (§ 20 Abs. 3a GwG). Das Auskunftsersuchen und die Antwort der Anteilseigner sind zu dokumentieren. Die Erkenntnisse zum wirtschaftlich Berechtigten sind dem Transparenzregister zu melden.
6.1 Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
Folgende Angaben sind zu dem wirtschaftlich Berechtigten zu melden:
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum,
- Wohnort,
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
- alle Staatsangehörigkeiten (§ 19 Abs. 1 GwG).
Die Mitteilung aller Staatsangehörigkeiten bzgl. wirtschaftlich Berechtigter von Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG gilt seit dem 1.8.2021. Eine unverzügliche, gesonderte Nachmeldung ist nicht erforderlich. Es reicht, dies bei Gelegenheit der nächsten Aktualisierung nachzuholen.
6.1.1 Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
Die Erklärungen zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sollen offen legen, woraus die überlegene Stellung folgt, die eine Person als wirtschaftlich Berechtigten qualifiziert (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 GwG).
Bei Vereinigungen nach § 20 GwG ist insbesondere anzugeben, ob die wirtschaftliche Berechtigung zurückzuführen ist auf
- die Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere die Höhe der Kapitalanteile oder die Stimmrechte oder
- die Ausübung der Kontrolle auf sonstige Weise, insbesondere aufgrund von Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander, oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertretern oder anderen Organmitgliedern oder
- die Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG).
Bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG und rechtsfähigen Stiftungen decken sich Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses mit den unter 4.3 aufgezählten Funktionen, die den wirtschaftlich Berechtigten bestimmen (§ 3 Abs. 3 GwG).
6.1.2 Mehrstufige, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse
Strukturen können sehr verschachtelt sein. Vorangestellt sei, dass an das Transparenzregister keine Konzernmitteilung erfolgt. Jede beteiligte Gesellschaft hat ihre eigene Meldepflicht und ist selbst verantwortlich sie zu erfüllen. Aus komplizierten Unternehmenskonstrukten wird somit jede einzelne Gesellschaft auf jeder Ebene des Beteiligungsverhältnisses herausgeschält, für sich betrachtet und der sie unmittelbar oder mittelbar kontrollierende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt. Dieser wird mit den Hintergrundinformationen zu seiner Position zum Transparenzregister gemeldet.
Die natürliche Person A hält jeweils 100 % der Kapitalanteile an zwei Gesellschaften, der X-GmbH und der Y-GmbH. Die X-GmbH wiederum hält 25 %, die Y-GmbH 20 % der Kapitalanteile an der Z-GmbH.
A ist als Alleingesellschafter der X-GmbH und der Y-GmbH und daher – nach Wegfall der Mitteilungsfiktion – meldepflichtig gegenüber dem Transparenzregister. Weder der Anteil der X-GmbH noch der der Y-GmbH an der Z-GmbH ist hoch genug, um meldepflichtig zu sein. Da A aber jeweils Alleingesellschafter ist und damit zusammen 45 % der Anteile an der Z-GmbH hält, ist er als wirtschaftlich Berechtigter dieser Gesellschaft zu melden. Seit 1.8.2021 ist irrelevant, dass sich die Daten aus einer Gesamtschau der Registereinträge ergeben.
6.2 Keine Privilegierung mehr durch Mitteilungsfiktion
Bis 31.7.2021 galt noch die sog. Mitteilungsfiktion (§ 20 Abs. 2 GwG). D.h. die Meldepflicht wurde – ohne Mitteilung an das Transparenzregister – als erfüllt angesehen, wenn die Gesellschaft börsennotiert war oder sich die Daten, die dem Transparenzregister zu melden sind ber...