Kathleen Kunst, Dr. Rocco Jula
Die Angabepflicht des wirtschaftlich Berechtigten ist das Gegenstück zu den Einholungs-, Aufbewahrungs-, Aktualisierungs- und Weiterleitungspflichten der Unternehmen. Mit ihren Angaben arbeiten die wirtschaftlich Berechtigten ihren mitteilungspflichtigen Vereinigungen die notwendigen Informationen zu, die diese wiederum an das Transparenzregister weitergeben. Das Wissen darüber, ob sie selbst wirtschaftlich Berechtigte sind oder ob sie von einem wirtschaftlich Berechtigten kontrolliert werden, liegt am ehesten bei ihnen. Deshalb ist die vorrangige Informationspflicht bei Ihnen als Quelle angesiedelt.
7.1 Anteilseigner
Die Angabepflicht trifft
- Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind und
- Anteilseigner, die von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden (§ 20 Abs. 3 Satz 1 GwG).
Der Anteilseigner, der selbst nicht wirtschaftlich Berechtigter ist, sondern nur die Anteile für diesen hält, muss die Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten direkt hinter ihm melden. So werden Beteiligungsketten aufgedeckt. In einer Beteiligungskette weiter hinten stehende wirtschaftlich Berechtigte braucht ein Anteilseigner nicht anzugeben.
Ist eine (Mutter-)Gesellschaft mehrheitlich an einer (Tochter-)Gesellschaft beteiligt, und wird die Muttergesellschaft von einer natürlichen Person unmittelbar als wirtschaftlich Berechtigter kontrolliert, muss die Muttergesellschaft die Daten des wirtschaftlich Berechtigten der Tochtergesellschaft weitergeben. Das ermöglicht der Tochtergesellschaft ihre Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister zu erfüllen. Ein Unternehmen kann sich somit in einer Doppelrolle wiederfinden. Es kann gleichzeitig "mitteilungspflichtige Vereinigung" sein, die Angaben über ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister meldet und zudem "Angabepflichtiger" gegenüber einem anderen mitteilungspflichtigen Unternehmen.
Steht eine Vereinigung bei mehrstufigen Beteiligungsketten demgegenüber nicht unter der unmittelbaren, sondern nur unter der mittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten, trifft die Angabepflicht wiederum den wirtschaftlich Berechtigten selbst (§ 20 Abs. 3 Satz 5 GwG).
Ist eine natürliche Person gleichzeitig wirtschaftlich Berechtigter mehrerer Gesellschaften, muss er seine Angabepflichten gegenüber jeder einzelnen Gesellschaft erfüllen, auch wenn die Gesellschaften miteinander verwoben sind und sie ggf. hierüber bereits Kenntnis von dem wirtschaftlich Berechtigten haben.
Durch die Sanktionierung in § 56 Abs. 1 Nr. 57 GwG (siehe 9.) werden wirkungsvolle Anreize gesetzt, dass die Anteilseigner ihren Angabepflichten ordnungsgemäß nachkommen.
7.2 Vereine und Genossenschaften
Vereine und Genossenschaften haben Mitglieder, keine Anteilseigner, was aber an deren Angabepflicht nichts ändert. Hat ein oder haben mehrere Mitglieder mehr als 25 % der Stimmrechte und damit allein oder gemeinschaftlich die Kontrolle, sind diese Personen angabepflichtig gegenüber ihrem Verein bzw. ihrer Genossenschaft (§ 20 Abs. 3 Satz 2 GwG). Sie sind auch in der Angabepflicht, wenn sie wiederum von einem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden (§ 20 Abs. 3 Satz 4 GwG).
7.3 Stiftungen
Bei Stiftungen trifft die Pflicht die Personen mach § 3 Abs. 3 GwG (siehe Aufzählung unter 4.3.), sofern sie entweder selbst wirtschaftlich Berechtigte sind oder von einem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden (§ 20 Abs. 3 Satz 4 GwG).
7.4 Trusts
Auch Verwalter von Trusts (Trustees) treffen Einholungs-, Aufbewahrungs-, Aktualisierungs- und Meldepflichten. Sie sind an anderer Stelle geregelt (§ 21 GwG), decken sich aber im Wesentlichen mit den Pflichten der juristischen Personen des Privatrechts und den eingetragenen Personengesellschaften.
Der Trust ist gegenüber dem Transparenzregister eindeutig zu bezeichnen. Anzugeben ist
- eine vertraglich festgelegte Bezeichnung für den Trust,
- eine Rechtsträger-Kennung (Legal Entity Identifier), ansonsten
- Vor- und Nachname des Treugebers (Settlor) und
- der Begriff "Trust".
Mit der Mitteilungspflicht des Trustees korrespondiert keine Angabepflicht. Entweder der Trustee kennt alle Informationen oder er muss sie selbst ermitteln.
Trusts können nach deutschem Recht nicht errichtet werden. An dieser Tatsache ändern auch die Mitteilungspflichten nichts. Sie gelten für Trusts nach ausländischem Recht, die ihren Sitz in Deutschland haben. Die Funktion eines Trusts, Vermögen des Begründers durch einen Treuhänder auf Dauer zugunsten von Dritten zu verwalten, wird hierzulande regelmäßig von Stiftungen des bürgerlichen Rechts erfüllt. Eine Ähnlichkeit zu Trusts besteht bei
- nicht-rechtsfähigen Stiftungen mit einem aus Sicht des Stifters eigennützigen Stiftungszweck und
- Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.
Daher gilt die Mitteilungspflicht entsprechend für derartige Treuhänder mit (Wohn-)Sitz in Deutschland (§ 21 Abs. 2 GwG).
Zusätzlich besteht die Meldepflicht für Trustees, die außerhalb der EU ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie eine Geschäftsbeziehung m...