Vor dem Hintergrund, dass die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen regelmäßig nicht steuerbar oder zumindest steuerbefreit ist, dürfte das Risiko einer Nachbelastung mit Umsatzsteuern bei einem Share Deal wohl als verhältnismäßig gering einzustufen sein. Bedeutung erlangt die Frage hingegen im Zusammenhang mit vorsteuerbelasteten Kosten, insbesondere solchen aus der Abwicklung des Unternehmenskaufs (z. B. Berater- ,Anwalts- oder Notarkosten), die teils sehr erheblich sein können. Während die steuerfreie Veräußerung von Gesellschaftsanteilen einen sog. Ausschlussumsatz darstellt und einen Vorsteuerabzug für die mit der Veräußerung im Zusammenhang stehenden Kosten regelmäßig ausschließt, steht die Geschäftsveräußerung im Ganzen einem Vorsteuerabzug nicht per se entgegen.
Verkauf eines Management-Unternehmens
Gesellschafter G ist zu 90 % an der U-GmbH beteiligt. Als Mehrheitsgesellschafter hat G auch die Buchführung des Unternehmens übernommen und wirkte administrativ in der Geschäftsführung mit. Hierzu wurden entsprechende Dienstleistungsverträge abgeschlossen. Für seine Leistungen erhält G von der U-GmbH ein gewinnunabhängiges, festes Entgelt. G veräußert seine Anteile an der U-GmbH vollständig an den Erwerber E. Zugleich tritt E in die Dienstleistungsverträge mit der U-GmbH ein und übernimmt fortan die Buchführungs- und Geschäftsführungsdienstleistungen. Die Kosten des G für die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags und der Abtretung der Anteile betrugen 2.000 EUR zzgl. 380 EUR Umsatzsteuer.
Die Anteile an der U-GmbH und die Dienstleistungsverträge stellen zusammen ein funktionsfähiges Management-Unternehmen des G dar. Durch die Übertragung der Anteile und den Eintritt in die Verträge wird E in die Lage versetzt, dieses Unternehmen fortzuführen, und dies geschieht auch tatsächlich. Es liegt daher eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Die Kosten für den Notar werden von E allgemein für das Management-Unternehmen bezogen; die Vorsteuer ist daher abziehbar.
Wenn die Gesellschaftsanteile Teil eines anderen, bestehenden Unternehmens sein sollten und daher die Veräußerung der Anteile aus einem Unternehmensvermögen heraus erfolgen sollte, könnte eine Option zur Steuerpflicht in Betracht gezogen werden. Dies ermöglicht die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der Veräußerung anfallen (z. B. für den Notar). Für den Erwerber birgt dies jedoch mitunter erhebliche Risiken, insbesondere wenn bei ihm später ein vorsteuerschädliches Halten der Anteile festgestellt werden sollte. In der Praxis wird daher in solchen Konstellationen typischerweise nicht zur Umsatzsteuer optiert.
Ein Vorsteuerabzug ist hingegen auch bei der reinen Veräußerung von Anteilen möglich, d. h. auch wenn keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, sofern der Erwerber in einem Drittstaat sitzt, da § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG für diesen Fall eine Rückausnahme vom Vorsteuerausschluss vorsieht.
Erwerber im Drittstaat
Die Holdinggesellschaft H verkauft 60 % ihrer Beteiligung an einer Gesellschaft an den in den USA ansässigen Unternehmer A.
Der Ort der sonstigen Leistung liegt nach § 3a Abs. 2 UStG oder § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG in den USA. Dabei ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UStG ein Vorsteuerabzug für H grds. ausgeschlossen, da es sich um Umsätze im Ausland handelt, die im Inland steuerfrei wären. Allerdings ist der Vorsteuerabzug aufgrund der Rückausnahme in § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG für H aufgrund der Drittstaatsansässigkeit des A wiederum möglich.