Entsprechend der vorstehenden Ausführungen sind grundsätzlich insbesondere folgende Fragen zu prüfen:

  • Handelt es sich um einen Share oder Asset Deal?

Asset Deal

  • Werden alle (wesentlichen) Betriebsgrundlagen übertragen?
  • Erfolgt der Übertrag auf einen oder mehrere Erwerber?
  • Werden nicht übertragende wesentlichen Betriebsgrundlagen langfristig (z. B. mietweise) überlassen?
  • Sind Grundstücke Teil des übertragenen Vermögens (Option prüfen!)?
  • Führt der Erwerber den Betrieb fort?

Share Deal

  • Handelt es sich um unternehmerisch gehaltene Anteile?
  • Liegt bisher eine Führungsholding vor?
  • Werden auch die Vertragsbeziehungen für Führungsleistungen übertragen?
  • Wird das Unternehmen fortgeführt?

Es bleibt abschließend festzuhalten, dass die Abwicklung von Unternehmenskäufen nicht nur erhebliche umsatzsteuerliche Risiken birgt, sondern auch in hohem Maße einzelfallabhängig ist. Deshalb sollte der Verkauf/Kauf im Vorfeld mit ausreichendem Vorlauf auf die umsatzsteuerlichen Folgen hin, im jeweiligen Einzelfall, überprüft werden. In Zweifelsfällen kann auch die Einholung verbindlicher Auskünfte zweckmäßig sein.

Unabhängig von der eigenen Wertung ist zu empfehlen, die umsatzsteuerlichen Folgen und die Bestätigung des Vorliegens der für diese notwendigen Voraussetzungen, wie z. B. eine Zusicherung des Unternehmerstatus und des unternehmerischen Handelns des Erwerbers, in entsprechenden Vertragsklauseln zu erfassen und dabei auch die Folgen im Falle einer abweichenden Beurteilung in den Blick zu nehmen.

Auch wenn die Parteien von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgehen, sind stets schon bei Abschluss der Kaufverträge die möglichen Folgen einer "gescheiterten" Geschäftsveräußerung im Ganzen in den Blick zu nehmen und passende, auf den Einzelfall abgestimmte Vertragsklauseln zu formulieren, die das Eintreten steuerlicher Risiken durch eine abweichende Beurteilung vermeiden bzw. gegenüber dem Vertragspartner regeln, z. B. durch eine mögliche Option bei Grundstücken. Hier wird auch stets die Mitwirkung eines steuerlichen Beraters erforderlich sein, um die richtigen Formulierungen zu wählen und Klauseln aus vorangegangenen Veräußerungen nicht ungeprüft zu übernehmen. So können unerwünschte Folgen, wie die eines unrichtigen Steuerausweises o. Ä., vermieden werden.

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