Rz. 48

Das Aktienrecht versteht unter dem Gewinngemeinschaftsvertrag einen Vertrag, durch den sich eine AG oder KGaA dazu verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zusammenzulegen.[1] Mit dem Abschluss eines Gewinngemeinschaftsvertrags entsteht zwischen den beteiligten Unternehmen eine GbR i. S. d. §§ 705 ff. BGB.[2] Nach dem Zusammenschütten der einzelnen Gewinne bzw. Gewinnanteile in einen gemeinschaftlichen Topf wird der zusammengelegte Gewinn nach einem frei wählbaren Schlüssel zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt.[3] Regelmäßig finden sich zudem in der vertraglichen Praxis zusätzliche Abreden für den Fall eines negativen Jahresergebnisses. Wird vertraglich nicht nur die Zusammenlegung von Gewinnen, sondern auch von Verlusten vereinbart, so spricht man von einem Ergebnisgemeinschaftsvertrag oder vereinfacht von einer Ergebnisgemeinschaft.[4] Während die Ergebnisgemeinschaft von § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG erfasst wird, fällt die reine Verlustgemeinschaft nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.[5]

[2] Vgl. Emmerich, in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl. 2022, § 292 AktG Rz. 14; Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl. 2023, § 292 AktG Rz. 12.
[3] Vgl. Koch, Aktiengesetz, 18. Aufl. 2024, § 292 AktG Rz. 4.
[4] Vgl. Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl. 2023, § 292 AktG Rz. 15.
[5] Vgl. Koppensteiner, in Zöllner/Noack, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2004, § 292 AktG Rz. 36; Koch, Aktiengesetz, 18. Aufl. 2024, § 292 AktG Rz. 7. Zum Verlustübernahmevertrag vgl. m. w. N. Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl. 2023, § 292 AktG Rz. 72 f.

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