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Unternehmer / 2.2.1 Selbstständigkeit

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG kann nur eine selbstständige Tätigkeit zur Unternehmereigenschaft führen. Die Frage, wann eine Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird, wird dabei im Umsatzsteuerrecht nicht positiv, sondern über § 2 Abs. 2 UStG negativ abgegrenzt. Die Tätigkeit wird danach in den folgenden Fällen nicht selbstständig ausgeführt:

  • Eine natürliche Person ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG in ein Unternehmen so eingegliedert, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist.[1] Dabei kann es sich bei der eingegliederten Person um eine Einzelperson oder einen Personenzusammenschluss handeln. Maßgeblich ist dabei immer das Gesamtbild der Verhältnisse.
  • Eine juristische Person ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert. In diesem Fall liegt eine Organschaft im Umsatzsteuerrecht vor.[2]
 
Wichtig

Nach Unionsrecht sind auch Personengesellschaften eingliederungsfähig

Nach der ausdrücklichen nationalen Regelung können nur juristische Personen unselbstständig in ein anderes Unternehmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eingegliedert sein. Nach der Rechtsprechung des EuGH[3] können auch Personengesellschaften grundsätzlich eingliederungsfähig sein. Nachdem der BFH[4] nachfolgend festgelegt hatte, dass neben einer juristischen Person auch eine Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein kann, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, hatte die Finanzverwaltung[5] dies – bis 31.12.2018 im Rahmen eines Wahlrechts und ab 1.1.2019 zwingend – nach diesen Vorgaben umgesetzt. Diese sehr enge Um...

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