Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich als juristische Personen unternehmerfähig, sodass sich die Unternehmereigenschaft aus den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG ergibt. Wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) diese Voraussetzungen in ihrer Person erfüllt, sind allerdings bestimmte Einschränkungen über § 2b UStG zu berücksichtigen.

 
Wichtig

§ 2b UStG hat § 2 Abs. 3 UStG ersetzt

Zum 1.1.2016 ist die bisherige Regelung des § 2 Abs. 3 UStG aufgehoben und durch die Neuregelung des § 2b UStG ersetzt worden. Allerdings gelten die Vorschriften des § 2 Abs. 3 UStG noch zwingend für alle Umsätze vor dem 1.1.2017 sowie wahlweise für alle vor dem 1.1.2025 ausgeführten Umsätze weiter.[1]

Nach der früheren Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG waren die jPdöR nur in den folgenden Fällen als Unternehmer anzusehen:

  • Die jPdöR unterhielt einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG i. V. m. § 4 KStG oder
  • die jPdöR unterhielt einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.

Darüber hinaus waren – unabhängig von der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen – abschließend aufgeführte Betätigungen als unternehmerische Tätigkeiten anzusehen.

Soweit die jPdöR eine hoheitliche – dem Staat vorbehaltene – Tätigkeit ausführte, konnte sie nie Unternehmereigenschaft erhalten.[2]

 
Hinweis

Vermögensverwaltung führt auch zu unternehmerischer Betätigung

Durch die Rechtsprechung des BFH[3] ist geklärt, dass auch die Vermögensverwaltung einer jPdöR zu einer unternehmerischen Betätigung führen kann.

Ein besonderes Problem für die jPdöR ergab sich aus der Rechtsprechung des BFH[4] zu den sog. Beistandsleistungen, was im Ergebnis zur Aufhebung des § 2 Abs. 3 UStG und zur Neuregelung im § 2b UStG führte. Der BFH hatte entschieden, dass eine Gemeinde, die gegen Entgelt die Nutzung einer Sport- und Freizeithalle gestattet, nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 4 KStG als Unternehmer tätig ist, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder im Wettbewerb zu Privaten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt. Dies gilt entsprechend für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports. Auch eine solche Beistandsleistung, die zwischen jPdöR gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und – soweit keine spezielle Steuerbefreiungsvorschrift einschlägig ist – steuerpflichtig.

Grundsätzlich muss eine jPdöR die allgemeinen Voraussetzungen zur Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG erfüllen. In § 2b Abs. 1 UStG wird die Unternehmereigenschaft der jPdöR nicht positiv definiert, sondern negativ abgegrenzt.

 
Wichtig

Abgrenzung der hoheitlichen Tätigkeit

Vorbehaltlich bestimmter Sonderregelungen nach § 2b Abs. 4 UStG gelten jPdöR nicht als Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Dies gilt aber nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Eine Wettbewerbsverzerrung kann nur dann vorliegen, wenn ein Wettbewerb besteht. Deshalb müssen vergleichbare Leistungen auch von privaten Unternehmern erbracht werden können. Vergleichbare Leistungen liegen dann vor, wenn sie aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dieselben Bedürfnisse befriedigen.

Durch die Neuregelung des § 2b UStG werden typisierend in § 2b Abs. 2 und Abs. 3 UStG die Fälle aufgelistet, in denen keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Insbesondere werden – unter weiteren Voraussetzungen – Leistungen, bei denen die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird, als solche nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führenden Leistungen definiert.

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