Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Zusammenfassung
Die Unternehmereigenschaft ist eine der Grundvoraussetzungen für steuerbare Leistungen im Umsatzsteuerrecht. Nur ein Unternehmer kann eine steuerbare Lieferung oder sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausführen, nur dem Unternehmer steht ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG zu. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine selbstständige Tätigkeit nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausführt, unerheblich ist, ob zivilrechtlich Rechtsfähigkeit vorliegt.
1 Bedeutung der Unternehmereigenschaft
Der Unternehmerbegriff ist der zentrale Begriff im deutschen Umsatzsteuerrecht. Ohne Unternehmereigenschaft kann eine natürliche Person, ein Personenzusammenschluss oder eine juristische Person keine steuerbare Lieferung oder sonstige Leistung erbringen, ohne Unternehmereigenschaft besteht grds. keine Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG. Der Unternehmer ist der Steuerpflichtige nach § 33 AO, er hat Steuererklärungen und ggf. Voranmeldungen nach § 18 UStG abzugeben, er muss die Aufzeichnungsvorschriften – insbesondere nach § 22 UStG – erfüllen und er ist regelmäßig nach § 13a UStG der Schuldner der Umsatzsteuer für die von ihm bewirkten Umsätze. Darüber hinaus wirkt die Unternehmereigenschaft aber auch in private Vorgänge hinein. Wer Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes ist, wird auch Steuerschuldner nach § 13b UStG für bestimmte an ihn ausgeführte Leistungen (z. B. insbesondere Werklieferungen und sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer oder bestimmte Bauleistungen), auch wenn er die Leistung nicht im Rahmen seines Unternehmens empfängt.
2 Definition der Unternehmereigenschaft
2.1 Steuerfähigkeit
Steuerfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Träger von steuerlichen Rechten und Pflichten zu sein. Steuerfähig ist, wer im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Leistungen erbringen kann. Somit kann jedes Wirtschaftsgebilde Unternehmer sein, wenn es nach außen hin in Erscheinung tritt und als solches gewerbliche oder berufliche Leistungen gegen Entgelt erbringt. Hauptsächlich treffen diese Voraussetzungen auf die natürlichen Personen und die juristischen Personen sowie die Personenzusammenschlüsse in Form der Personenhandelsgesellschaften zu. Soweit sie Träger von Rechten und Pflichten sein können, sind auch andere Zusammenschlüsse (z. B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Arbeitsgemeinschaften, Stiftungen) steuerrechtsfähig, soweit sie Dritten gegenüber in Erscheinung treten.
2.2 Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft
Beim Unternehmerbegriff handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Um Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG zu erlangen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss eine selbstständige Tätigkeit ausgeführt werden.
- Die Tätigkeit muss nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausgeführt werden. Dies bedeutet, dass eine auf bestimmte Dauer ausgerichtete Tätigkeit auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtet sein muss.
Unternehmereigenschaft ist rechtsformneutral, Rechtsfähigkeit ist nicht erforderlich
Die Unternehmereigenschaft ist unabhängig von der Rechtsform. So können natürliche Personen, Zusammenschlüsse von natürlichen Personen sowie juristische Personen des privaten wie auch des öffentlichen Rechts Unternehmer sein. Nach gesetzlicher Klarstellung zum 1.1.2023 ist die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit nicht Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft.
2.2.1 Selbstständigkeit
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG kann nur eine selbstständige Tätigkeit zur Unternehmereigenschaft führen. Die Frage, wann eine Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird, wird dabei im Umsatzsteuerrecht nicht positiv, sondern über § 2 Abs. 2 UStG negativ abgegrenzt. Die Tätigkeit wird danach in den folgenden Fällen nicht selbstständig ausgeführt:
- Eine natürliche Person ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG in ein Unternehmen so eingegliedert, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist. Dabei kann es sich bei der eingegliederten Person um eine Einzelperson oder einen Personenzusammenschluss handeln. Maßgeblich ist dabei immer das Gesamtbild der Verhältnisse.
- Eine juristische Person ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert. In diesem Fall liegt eine Organschaft im Umsatzsteuerrecht vor.
Nach Unionsrecht sind auch Personengesellschaften eingliederungsfähig
Nach der ausdrücklichen nationalen Regelung können nur juristische Personen unselbstständig in ein anderes Unternehmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eingegliedert sein. Nach der Rechtsprechung des EuGH