Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Ausländische Unternehmer mussten ihre Unternehmereigenschaft bis 2009 über eine sog. Unternehmerbescheinigung nachweisen, um eine Vorsteuervergütung zu erlangen. Das FG Köln urteilte, dass diese Bescheinigung nur ein Jahr ab Ausstellung gültig ist - und nicht für bereits vorangegangene Vergütungszeiträume gilt.
Sachverhalt
Ein polnischer Unternehmer wollte sich von der deutschen Finanzbehörde einen Vorsteuerbetrag in Höhe von 3.293 EUR vergüten lassen, der aus dem Import eines PKW aus den USA (Abwicklung im November 2008) resultierte. Die Unternehmerbescheinigung, die der Unternehmer seinem Vergütungsantrag beifügte, war erst am 27.5.2009 ausgestellt worden.
Entscheidung
Das FG urteilte, dass der Unternehmer keinen Anspruch auf Vorsteuervergütung hat, da die vorgelegte Unternehmensbescheinigung aus 2009 nicht auf den Vergütungszeitraum November/Dezember 2008 zurückwirkt.
Der Gesetzgeber hat das Bundesfinanzministerium in § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG dazu berechtigt, das Vorsteuervergütungsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer durch eigenständige Vorschriften zu regeln. Hiervon machte das BMF u. a. in § 61 Abs. 3 UStDV a. F. (in der Fassung bis zum 31.12.2009) Gebrauch, in dem es regelte, dass der Unternehmer durch eine Bescheinigung seines Ansässigkeitsstaates nachweisen muss, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer geführt wird (sog. Unternehmerbescheinigung). Zwar enthält § 61 Abs. 3 UStDV a. F. keine explizite Aussage zur zeitlichen Wirksamkeit der Unternehmerbescheinigung, eine Auslegung auf Grundlage der 8. EG-Richtlinie (Art. 3 Buchst. a) Satz 2) führte das FG aber zu dem Ergebnis, dass die Bescheinigung ab dem Tag der Ausstellung ein Jahr gültig ist. Eine Rückwirkung der Bescheinigung ist nicht vorgesehen, sodass der Unternehmer den Vergütungszeitraum 2008 nicht durch die vorgelegte Bescheinigung abdecken konnte.
Hinweis
Seit dem 1.1.2010 ist zum Nachweis der Unternehmereigenschaft keine Unternehmerbescheinigung mehr notwendig. Seither müssen Anträge auf Vorsteuervergütung auf elektronischem Wege bei der Finanzverwaltung des jeweiligen Heimatlandes (= Ansässigkeitsstaat) gestellt werden - die Unternehmereigenschaft wird seither vom Ansässigkeitsstaat überprüft.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 13.07.2011, 2 K 2695/10