OFD Münster, Verfügung v. 15.12.2008, o. Az.
§ 5a GmbHG i.F. des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG, BGBl 2008 I S. 2026) ermöglicht die Errichtung einer „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)”. Zur steuerlichen und maschinellen/praktischen Behandlung weise ich auf folgende Besonderheiten hin:
Rechtsform der Unternehmergesellschaft:
Die Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform neben der GmbH, sondern stellt eine Variante dieser Rechtsform dar. Die Steuerpflicht richtet sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Alle Vorschriften, die für die GmbH gelten, sind auch für die Unternehmergesellschaft anzuwenden. Ausgenommen sind nur die Sonderregelungen des § 5a GmbHG. Kernstück ist, dass die Unternehmergesellschaft bei Gründung nicht über ein Mindeststammkapital von 25.000 EUR verfügen muss. Das im Zeitpunkt der Anmeldung voll einzuzahlende Stammkapital kann der Höhe nach frei gewählt werden (z.B. 1 EUR je Geschäftsanteil). Dies wird auch durch die Firmierung hervorgehoben, da die Unternehmergesellschaft für Zwecke des Gläubigerschutzes zwingend den Zusatz „haftungsbeschränkt” führen muss.
Gesetzliche Rücklage:
Die Einführung der Unternehmergesellschaft stellt keine generelle Abkehr vom Mindeststammkapital dar. In der Bilanz der Gesellschaft ist eine gesetzliche Gewinnrücklage zu bilden (§ 5a Abs. 3 GmbHG), die vorrangig der Kapitalaufholung dient. In diese ist jährlich ein Viertel des um einen Verlustvortrag des Vorjahres geminderten Jahresüberschusses einzustellen. Die Rücklage darf nur zur Kapitalerhöhung (§ 57c GmbHG) oder zum Ausgleich eines Verlustvortrags verwendet werden. Die Nichtbeachtung dieser Einschränkungen, d.h. auch die Verwendung der Rücklage für Ausschüttungszwecke, führt zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses und des Gewinnverwendungsbeschlusses (vgl. Gesetzesbegründung zu § 5a GmbHG, BT-Drs. 16/6140 S. 32). Eine steuerliche Überwachung ergibt sich hieraus jedoch nicht.
Die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zur Kapitalerhöhung führt beim Anteilseigner nicht zu weiteren Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile (vgl. R 17 Abs. 5 EStR 2007). Zu beachten ist jedoch, dass die Kapitalerhöhung (mit Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister) zu einem Sonderausweis i.S. des § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG führen kann. Beim Anteilseigner führt die Verwendung des Sonderausweises im Falle der Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Auskehrung zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG (§ 28 Abs. 2 Satz 2 KStG).
Eine zeitliche Begrenzung der Kapitalaufholung existiert nicht. Mit der Eintragung des erreichten Mindeststammkapitals von 25.000 EUR entfällt die Verpflichtung zur Bildung der gesetzlichen Rücklage. Die Gesellschaft kann in diesem Fall nach § 4 GmbHG umfirmieren, und den Zusatz „haftungsbeschränkt” eliminieren. Eine Verpflichtung zur Umfirmierung besteht allerdings nicht.
Normenkette
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
GmbHG § 5a