OFD Hannover, Verfügung v. 24.7.2003, S 2241 - 382 - StH 221/S 2241 - 304 - StO 221
Zu Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft wird wie folgt Stellung genommen:
1. Übertragender ist eine Kapitalgesellschaft
Mitunternehmer einer Personengesellschaft und damit auch Übertragender i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG kann auch eine Kapitalgesellschaft sein.
Überträgt diese Kapitalgesellschaft ein einzelnes Wirtschaftsgut aus ihrem Betriebsvermögen unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft an der sie zu 100 % vermögensmäßig beteiligt ist, so ist bei der Übertragung der Wert, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG sind nicht erfüllt, da sich durch die Übertragung der Anteil der Kapitalgesellschaft an dem übertragenen Wirtschaftsgut weder erhöht noch erstmals begründet wird. Die Kapitalgesellschaft ist vor der Übertragung Alleineigentümerin des Wirtschaftsguts. Nach der Übertragung in das gesamthänderisch gebundene Betriebsvermögen ist sie an dem Wirtschaftsgut entsprechend ihrem Anteil weiterhin zu 100 % beteiligt.
2. Übertragender ist eine Mitunternehmerschaft
Auch im Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft, an der die Übertragende zu 100 % beteiligt ist, ist bei der Übertragung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG i.d.F. des UntStFG).
3. Übertragender ist zu weniger als 100 % an der aufnehmenden Personengesellschaft beteiligt
Ist die übertragende Kapitalgesellschaft an der aufnehmenden Personengesellschaft zu weniger als 100 % vermögensmäßig beteiligt, hat auch in diesem Fall die Übertragung zu dem Wert, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, zu erfolgen, allerdings beschränkt auf den der übertragenden Kapitalgesellschaft nach der Übertragung mittelbar zuzurechnenden Anteil am Wirtschaftsgut.
Beispiel:
Ein Grundstück soll aus dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft übertragen werden. Die übertragende Kapitalgesellschaft ist an der aufnehmenden Personengesellschaft nur zu 94 % vermögensmäßig beteiligt. Weitere – zu 6 % vermögensmäßig beteiligte – Gesellschafterin ist eine andere, zum selben Konzernkreis gehörende Kapitalgesellschaft.
Lösung:
Das Grundstück kann nur zu 94 % zum Buchwert übertragen werden, da der übertragenden Kapitalgesellschaft das Grundstück nur insoweit weiterhin mittelbar zuzurechnen ist. Hinsichtlich des 6 %igen Grundstücksanteils, der auf die zweite Kapitalgesellschaft entfällt, sind die stillen Reserven aufzudecken. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Grundstück vor und nach der Übertragung zu 100 % nur Kapitalgesellschaften zuzurechnen sei. Der 6 %ige Anteil der zweiten Kapitalgesellschaft ist durch die Übertragung neu begründet worden, was gemäß § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG zum Ansatz des Teilwerts zwingt.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1