In § 51a UrhG wurde das Gesetz einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pelham angepasst (C-476/17). Dieses befasst sich mit dem sogenannten "Sampeln". Dabei handelt es sich um die Technik des "Elektronischen Kopierens von Audiofragmenten" (Sampling), bei der ein Nutzer – zumeist mithilfe elektronischer Geräte – einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt und dieses zur Schaffung eines neuen Werkes nutzt.
Das Musikstück "Nur mir" erschien im Jahr 1997 auf Tonträgern der Pelham GmbH. Der Klagegrund war, dass etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt wurden, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen. Die Kläger machten geltend, dass ihr als ausübende Künstler zustehende Recht am geistigen Eigentum sowie das Urheberrecht an dem musikalischen Werk verletzt worden seien und dass die Beklagten gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben. Entscheidend ist laut EuGH, dass das Recht der Urheber nämlich gegen die anderen Grundrechte abzuwägen ist, darunter die durch Art. 13 der Charta garantierte Freiheit der Kunst, die es ermöglicht, am öffentlichen Austausch von kulturellen, politischen und sozialen Informationen und Ideen aller Art teilzuhaben, weil sie zur Freiheit der Meinungsäußerung gehört, die durch Art. 11 der Charta und Art. 10 Abs. 1 der am 4.11.1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt ist. Entnimmt ein Nutzer in Ausübung der Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in einem neuen Werk zu nutzen, stellt eine solche Nutzung keine "Vervielfältigung" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 dar. Insoweit stellt der EuGH fest, dass es eine künstlerische Ausdrucksform ist, die unter die durch Art. 13 der Charta geschützte Freiheit der Kunst fällt.
Dieses Urteil wurde nun im neuen Urheberrecht berücksichtigt, einerseits im bereits erwähnten § 51a UrhG und zweitens im neuen Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (UrhDaG).
Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken und Teilen von Werken durch den Nutzer eines Diensteanbieters für Zitate nach § 51 UrhG.
Der Pastiche ist im deutschen Urheberrecht ein neuer Begriff. Das Wort "Pastiche" ist ursprünglich Französisch und bedeutete früher einmal "Pastete" oder "Paste". Es bedeutet in der Kunst eine Mischung von bestehenden Kunstformen oder Werken, z. B. die Bearbeitung von Bildern und Musik. Unternehmen können Pastiches z. B. für Werbung und auf Webseiten verwenden. Die juristische Definition des Begriffs Pastiche wird wohl erst durch Gerichtsurteile definitiv festgelegt. Der Pastiche sollte eine Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk oder einem sonstigen Bezugsgegenstand erkennen lassen. Bei unbekannten Vorlagen ist deswegen eine Quellenangabe nötig, eine solche ist grundsätzlich zu empfehlen.
Für die Wiedergabe von Karikaturen, Parodien und Pastiches, hat der Diensteanbieter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Vergütungsanspruch ist nicht verzichtbar und im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtretbar (§ 5 Abs. 1 und 2 UrhDaG).