Art. 21 Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus
(1) Im inneren Anwendungsbereich schuldet die Mehrwertsteuer:
a) |
der Steuerpflichtige, der eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen durchführt bzw. eine steuerpflichtige Dienstleistung erbringt, mit Ausnahme der unter den Buchstaben b) und c) genannten Fälle. 2Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. die steuerpflichtige Dienstleistung von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt bzw. erbracht, so können die Mitgliedstaaten gemäß den von ihnen festgelegten Bedingungen vorsehen, dass der Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung von Gegenständen bzw. der steuerpflichtigen Dienstleistung die Steuer schuldet; |
b) |
der steuerpflichtige Empfänger einer in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) genannten Dienstleistung oder der Empfänger einer in Artikel 28 b Teile C, D, E und F genannten Dienstleistung, der im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, wenn die Dienstleistung von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird; |
c) |
der Empfänger der Lieferung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2Die Mitgliedstaaten können jedoch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung für den Fall vorsehen, dass ein nicht im Inland ansässige Steuerpflichtiger in diesem Land einen Steuervertreter bestimmt hat; |
d) |
jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist; |
e) |
die Person, die einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen bewirkt; |
f) |
der steuerpflichtige Empfänger, der im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist und an den die Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe d) oder e) geliefert werden, wenn die betreffende Lieferung von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt wird. |
(2) Abweichend von Absatz 1:
c) |
1Im Falle der nachfolgend genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Steuer von dem steuerpflichtigen Empfänger geschuldet wird:
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