(1) Die Abgrenzung des Kreises der begünstigten Träger richtet sich nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.
(2) 1Die Umsätze der begünstigten Träger aus der Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern, Fahrten, Treffen sowie aus Veranstaltungen, die dem Sport oder der Erholung dienen, sind nur steuerfrei, wenn sie den Jugendlichen (das sind im Sinne des Gesetzes Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres) oder Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zu Gute kommen. 2Die Jugendlichen oder Mitarbeiter brauchen dabei nicht Vertragspartner der begünstigten Träger zu sein. 3Die Vereinbarungen über die Teilnahme von Jugendlichen an Veranstaltungen der oben genannten Art können auch zwischen den begünstigten Trägern und Dritten, z. B. Industrieunternehmen, getroffen werden (vgl. Abschnitt 117 Absatz 2). 4Die begünstigten Träger sind auch mit Umsätzen steuerfrei, die sie bei den im Rahmen ihres Aufgabenkreises durchgeführten Jugendtanzveranstaltungen erzielen.
(3) 1Unter dem Begriff des Lehrgangs ist der nach einem bestimmten Stunden- und Stoffplan erteilte Unterricht auf einem bestimmten Sachgebiet zu verstehen. 2Der Unterricht kann sowohl in der Form des Gruppenunterrichts als auch in der Form des Einzelunterrichts erteilt werden. 3Nicht erforderlich ist eine von den Teilnehmern abzulegende Prüfung oder die Erteilung eines Zeugnisses.
(4) 1Der Begriff der Veranstaltung, die dem Sport dient, umfasst alle Tätigkeiten, durch die die Ausbildung und Fortbildung in einer Sportart und auch die Ausübung des Sports unmittelbar gefördert werden. 2Der auf dem Gebiete des Sports erteilte Unterricht jeglicher Art ist deshalb im Sinne der Vorschrift eine Veranstaltung, die dem Sport dient. 3Ein bestimmter Stunden- und Stoffplan und eine von den Teilnehmern abzulegende Prüfung sind nicht erforderlich.
(5) 1Der Sportunterricht der Vereine, z. B. Unterricht im Reiten, Tennis, Skilaufen, Schwimmen und Segeln, kann unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG fallen. 2Bei dem Sportunterricht muss es sich um eine Betätigung der dem betreffenden Sportverein angeschlossenen Jugendgruppe handeln. 3Außerdem muss der Sportunterricht den Jugendlichen unmittelbar zugute kommen. 4Es ist nicht erforderlich, dass die Jugendlichen Mitglieder des Vereins und der Jugendgruppe sind. 5Ferner ist es als unschädlich anzusehen, wenn an dem Sportunterricht auch Personen teilnehmen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben. 6Soweit allerdings der Sportunterricht diesen Personen erteilt wird, findet die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG keine Anwendung. 7Es kommt aber eine Befreiung unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG in Betracht (vgl. Abschnitt 115 Absatz 3).
(6) Hinsichtlich des Begriffs der Vergütung für geleistete Dienste wird auf Abschnitt 103 Absatz 7 hingewiesen.
(7) 1Die Leistungen der freiberuflich tätigen Familienhelfer und der im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe tätigen Vereine sind nicht nach § 4 Nr. 25 UStG umsatzsteuerfrei. 2Es kann aber unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG eine Befreiung möglich sein (vgl. Abschnitt 103).
(8) 1Werden die im Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungen von Soziokulturellen Zentren ausgeführt, sind sie nach § 4 Nr. 25 UStG umsatzsteuerfrei, wenn die Einrichtung ein begünstigter Träger ist und die Leistungen den Jugendlichen zugute kommen. 2Eine Befreiung ist aber für die Leistungen ausgeschlossen, die auch von anderen Unternehmern erbracht werden können. 3Deshalb sind beispielsweise der Betrieb einer Cafeteria, einer Diskothek sowie Filmvorführungen nicht befreit.