(1) 1Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, nach § 3 Absatz 1b UStG den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, nach § 3 Absatz 9a UStG den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. 2Solche Wertabgaben sind sowohl bei Einzelunternehmern als auch bei Personen- und Kapitalgesellschaften sowie bei Vereinen und bei Betrieben gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts möglich. 3Sie umfassen im Wesentlichen die Tatbestände, die bis zum 31.3.1999 als Eigenverbrauch nach § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b UStG a. F., als sog. Gesellschafterverbrauch nach § 1 Absatz 1 Nr. 3 UStG a. F., sowie als unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG a. F. der Steuer unterlagen. 4Die zu diesen Tatbeständen ergangene Rechtsprechung des BFH ist sinngemäß weiter anzuwenden.
(2) 1Für unentgeltliche Wertabgaben gilt nach § 3f UStG ein einheitlicher Leistungsort. 2Danach ist grundsätzlich der Ort maßgebend, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 3Geschieht die Wertabgabe von einer Betriebsstätte aus, ist die Belegenheit der Betriebsstätte maßgebend. 4Abschnitt 33 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Absatz 1b UStG ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen (§ 6 Absatz 5 UStG). 2Bei unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Absatz 9a Nr. 2 UStG entfällt die Steuerbefreiung für Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 Absatz 5 UStG). 3Die übrigen Steuerbefreiungen sowie die Steuerermäßigungen sind auf unentgeltliche Wertabgaben anzuwenden, wenn die in den §§ 4 und 12 UStG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 4Eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG kommt allenfalls bei unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Absatz 1b Nr. 3 UStG an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen in Betracht. 5Über eine unentgeltliche Wertabgabe, die in der unmittelbaren Zuwendung eines Gegenstandes oder in der Ausführung einer sonstigen Leistung an einen Dritten besteht, kann nicht mit einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG abgerechnet werden. 6Die vom Zuwender oder Leistenden geschuldete Umsatzsteuer kann deshalb vom Empfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden. 7Zur Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben vgl. Abschnitt 155.