(1) 1Der Leistungsort bestimmt sich nur nach § 3a Absatz 1 UStG, wenn kein Tatbestand des § 3a Absatz 2 bis 5 UStG, des § 3b UStG oder des § 3f UStG vorliegt. 2Maßgeblich ist grundsätzlich der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (vgl. § 21 AO). 3Ist dieser Ort bei natürlichen Personen nicht eindeutig bestimmbar, kommen als Leistungsort in Betracht: der Wohnsitz des Unternehmers (§ 8 AO) oder der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO). 4Bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) maßgeblich. 5Der Ort einer einheitlichen sonstigen Leistung liegt nach § 3a Absatz 1 UStG auch dann an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, wenn einzelne Leistungsteile nicht von diesem Ort aus erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.3.1992 – BStBl II S. 929).
(2) 1Der Ort einer Betriebsstätte ist nach § 3a Absatz 1 Satz 2 UStG Leistungsort, wenn die sonstige Leistung von dort ausgeführt wird, d. h. die sonstige Leistung muss der Betriebsstätte tatsächlich zuzurechnen sein. 2Dies ist der Fall, wenn die für die sonstige Leistung erforderlichen einzelnen Arbeiten ganz oder überwiegend durch Angehörige oder Einrichtungen der Betriebsstätte ausgeführt werden. 3Es ist nicht erforderlich, dass das Umsatzgeschäft von der Betriebsstätte aus abgeschlossen wurde. 4Wird ein Umsatz sowohl an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, als auch von einer Betriebsstätte ausgeführt, ist der Leistungsort nach dem Ort zu bestimmen, an dem die sonstige Leistung überwiegend erbracht wird.
(3) 1Betriebsstätte im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. 2Eine solche Einrichtung oder Anlage kann aber nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn sie über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügt, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist. 3Außerdem muss die Einrichtung oder Anlage einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen ermöglicht (vgl. hierzu EuGH-Urteile vom 4.7.1985 – Rs 168/84 – UR 1985 S. 226 –, vom 2.5.1996 – Rs C-231/94 – UR 1996 S. 220 –, vom 17.7.1997 –, Rs C-190/95 – HFR 1998 S. 697 – und vom 20.2.1997 – Rs C-260/95 – HFR 1997 S. 434). 4Eine solche beständige Struktur liegt z. B. vor, wenn die Einrichtung über eine Anzahl von Beschäftigten verfügt, von hier aus Verträge abgeschlossen werden können, Rechnungslegung und Aufzeichnungen dort erfolgen und Entscheidungen getroffen werden, z. B. über den Wareneinkauf. 5Betriebsstätte kann auch eine Organgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 Nr. 2 UStG sein. 6Der Ort sonstiger Leistungen, die an Bord eines Schiffes tatsächlich von einer dort belegenen Betriebsstätte erbracht werden, bestimmt sich nach § 3a Absatz 1 Satz 2 UStG. 7Hierzu gehören z. B. Leistungen in den Bereichen Friseurhandwerk, Kosmetik, Massage, Fotoentwicklung, Barbetrieb und Landausflüge.
(4) 1Nach § 3a Absatz 1 UStG richtet sich der Ort der sonstigen Leistung z. B. in folgenden Fällen:
- Reiseleistungen (§ 25 Absatz 1 Satz 4 UStG),
- Reisebetreuungsleistungen von angestellten Reiseleitern (vgl. BFH-Urteil vom 23.9.1993 – BStBl 1994 II S. 272),
- Leistungen der Handelsvertreter – ausgenommen die unter § 3a Absatz 2 Nr. 1, Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 10 UStG fallenden Vermittlungsleistungen,
- Leistungen der Vermögensverwalter und Testamentsvollstrecker,
- Leistungen der Notare, soweit sie nicht Grundstücksgeschäfte beurkunden (vgl. Abschnitt 34 Absatz 6 und 8) oder nicht selbständige Beratungsleistungen erbringen (vgl. Abschnitt 39 Absatz 11),
- sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 4 UStG, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer und innerhalb der EG ansässig ist (vgl. jedoch Abschnitt 42).
(5) Zur Sonderregelung für den Ort der sonstigen Leistung nach § 1 UStDV wird auf Abschnitt 42 verwiesen.