(1) 1Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime (Heime) sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden (§ 1 Absatz 1 Heimgesetz – HeimG – ). 2Der Betrieb eines Heimes ist der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen (vgl. § 12 HeimG). 3Altenheime sind Einrichtungen, in denen ältere Menschen, die nicht pflegebedürftig, aber zur Führung eines eigenen Haushalts außerstande sind, Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erhalten. 4Altenwohnheime sind Einrichtungen, in denen ältere Menschen, die zur Führung eines eigenen Haushalts noch imstande sind, Unterkunft in abgeschlossenen Wohnungen erhalten.
(2) 1Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch private Heime setzt voraus, dass im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % ihrer Leistungen begünstigten Personen zugute gekommen sind. 2Als private Heime sind auch die Heime anzusehen, die in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. 3Zu dem begünstigten Personenkreis zählen pflegebedürftige Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 61 Absatz 1 SGB XII besteht, sowie die wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 AO. 4Bei den pflegebedürftigen Personen bleibt die wirtschaftliche Lage unberücksichtigt.
(3) Pflegebedürftig sind nach § 61 Absatz 1 SGB XII solche Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen.
(4) 1Wirtschaftlich hilfsbedürftig nach § 53 Nr. 2 AO sind Personen, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 SGB XII. 2Beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. 3Bezüge im Sinne des § 53 Nr. 2 AO sind Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 EStG und andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. 4Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen. 5Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt wären.
(5) 1Keine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit ist bei Personen gegeben, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. 2Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge die in Absatz 4 genannten Grenzen übersteigen. 3Dies gilt entsprechend auch für das Vermögen.
(6) Der Betreiber eines Altenheims, der weder in § 53 Nr. 2 AO bezeichnete Personen aufnimmt noch Personen im Sinne des § 61 Absatz 1 SGB XII aufnehmen darf, kann die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchstabe d UStG nicht in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.2003 – BStBl 2004 II S. 89).
(7) Für den auf die Raumüberlassung entfallenden Anteil der gesamten Leistung der Heime kann auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 80 Absatz 2).