(1) 1Eine gebrochene Güterbeförderung liegt vor, wenn einem Beförderungsunternehmer für eine Güterbeförderung über die gesamte Beförderungsstrecke ein Auftrag erteilt wird, jedoch bei der Durchführung der Beförderung mehrere Beförderungsunternehmer nacheinander mitwirken. 2Liegen Beginn und Ende der gesamten Beförderung in den Gebieten verschiedener EU-Mitgliedstaaten, ist eine gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung gegeben. 3Dabei ist jede Beförderung für sich zu beurteilen. 4Bei einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung sind nicht nur Beförderungen als innergemeinschaftliche Güterbeförderungen anzusehen, bei denen Abgangsort und Ankunftsort in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten liegen. 5Auch Beförderungen, die einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung vorangehen (Vorläufe) oder sich daran anschließen (Nachläufe) und sich auf einen EU-Mitgliedstaat beschränken, sind wie die innergemeinschaftliche Güterbeförderung zu behandeln (§ 3b Abs. 3 Satz 3 UStG).6 Dies gilt auch für alle einem Vorlauf vorangehenden oder sich einem Nachlauf anschließenden auf einen EU-Mitgliedstaat beschränkten Güterbeförderungen, wenn die Beförderungsstrecken von dem Auftrag für die gesamte Beförderung erfasst sind. 7Eine derartige innergemeinschaftliche Güterbeförderung liegt auch dann vor, wenn zwischen den Vor- und Nachläufen und der eigentlichen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung Unterbrechungszeiten liegen. 8Sie können unvorhergesehen eintreten oder im Beförderungsauftrag vereinbart sein. 9Der unmittelbare Zusammenhang einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung geht auch nicht verloren, wenn zwischen der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung und dem Vor- oder Nachlauf eine sonstige Leistung der unter § 3b Abs. 2 UStG fallenden Art (z. B. Zwischenlagerung) ausgeführt wird.
(2) 1Der leistende Unternehmer hat nachzuweisen, dass seine Beförderungsleistung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht. 2Dazu hat der Auftraggeber der jeweiligen Leistung den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung in dem im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendeten Dokument (z. B. schriftlicher Speditionsauftrag, Frachtbrief oder Bordero) anzugeben. 3Statt dessen kann der Leistungsempfänger eine Bescheinigung folgenden Inhalts erstellen:
”Bescheinigung für innerstaatliche Güterbeförderungen im unmittelbaren Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen (Vor- und Nachläufe)
Der Unternehmer |
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(Name und Anschrift des leistenden Unternehmers) |
hat für meine Rechnung die Beförderung folgender Güter: |
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(Bezeichnung der Beförderungsgegenstände) |
von |
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(Bezeichnung des Abgangsorts) |
nach |
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(Bezeichnung des Bestimmungsorts) |
übernommen/besorgt. |
Diese innerstaatliche Beförderung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieser Güter, da die Gesamtbeförderung der Güter in |
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beginnt |
(Bezeichnung des Abgangsorts/Staat) |
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und in |
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(Bezeichnung des Bestimmungsorts/Staat) |
endet. |
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(Ort und Datum) |
(Name, Anschrift und Unterschrift des Leistungsempfängers)” |
Beispiel 1:
1Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den in Frankreich ansässigen Frachtführer S, Güter von Paris an einen Abnehmer in Rostock zu befördern. 2S befördert die Güter von Paris nach Aachen und beauftragt für die Strecke von Aachen nach Rostock den in Köln ansässigen Unterfrachtführer F mit der Beförderung. 3Dabei teilt S im Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit. 4U verwendet gegenüber S seine deutsche und S gegenüber F seine französische USt-IdNr.
5Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber U umfasst die Gesamtbeförderung von Paris nach Rostock. 6Die Leistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, da U gegenüber S seine deutsche USt-IdNr. verwendet (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). 7U ist als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 2).
8Die Beförderungsleistung des F von Aachen nach Rostock an seinen Auftraggeber S ist einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung gleichgestellt (§ 3b Abs. 3 Satz 3 UStG). 9Da S gegenüber F seine französische USt-IdNr. verwendet, verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung vom Abgangsort Aachen nach Frankreich (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). 10Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger S, da der leistende Unterne...