(1) 1Unter die Vorschrift des § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG fallen in der Regel die sonstigen Leistungen der ärztlichen Praxis- und Apparategemeinschaften, deren Mitglieder ausschließlich Angehörige der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG bezeichneten Berufe sind. 2Die Beteiligung eines Medizinischen Versorgungszentrums (§ 95 SGB V) an einer ärztlichen Praxis- und Apparategemeinschaft ist unschädlich für die Steuerbefreiung. 3Bei den genannten Gemeinschaften handelt es sich um Organisationsformen der ärztlichen Zusammenarbeit. 4Die Tätigkeit der Gemeinschaften besteht im Wesentlichen darin, medizinische Einrichtungen, Apparate und Geräte zentral zu beschaffen und den Mitgliedern für ihre Praxen zur Verfügung zu stellen. 5Außerdem führen die Gemeinschaften mit eigenem medizinisch-technischen Personal für die Praxen ihrer Mitglieder Laboruntersuchungen, Röntgenaufnahmen und andere medizinisch-technische Leistungen aus. 6Die beispielhaft angeführten sonstigen Leistungen erfüllen in der Regel die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG, insbesondere werden sie unmittelbar von den Ärzten zur Ausführung ihrer steuerfreien Umsätze verwendet.
(2) 1Eine unmittelbare Verwendung zur Ausführung steuerfreier Umsätze setzt voraus, dass die jeweilige Gemeinschaftsleistung gegenüber den Patienten eingesetzt wird. 2Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, wenn eine Gemeinschaft für die Praxen ihrer Mitglieder z. B. die Buchführung, die Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle übernimmt. 3Es handelt sich hierbei um sonstige Leistungen, die nur mittelbar zur Ausführung der steuerfreien ärztlichen Leistungen verwendet werden und die deshalb nicht unter § 4 Nr. 14 UStG fallen.
(3) 1Zusätzlich zu den in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegt den Praxisgemeinschaften die zentrale Beschaffung von Praxisräumen und ihre Überlassung zur Nutzung an die einzelnen Mitglieder. 2Es handelt sich hier um sonstige Leistungen, die in der Regel unter die Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG) fallen.
(4) 1Soweit eine Praxis- und Apparategemeinschaft Umsätze an Personen erbringt, die nicht Mitglied sind, sind diese Umsätze nicht nach § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG steuerfrei. 2Die Steuerfreiheit der Umsätze an die Mitglieder wird dadurch nicht berührt. 3Das gilt auch dann, wenn ein Leistungsempfänger, der nicht Mitglied ist, der Gemeinschaft ein Darlehen oder einen Zuschuss gegeben hat.